Abbruch einer eBay-Auktion: Nur mit berechtigtem Grund auch bei mehr als 12 Stunden Laufzeit

Der Abbruch von eBay-Auktionen führt immer wieder zu Diskussionen. Hierbei insbesondere die „12 Stunden“-Regel. Diese sieht vor, dass ein Anbieter ein Angebot ohne Angabe von Gründen abbrechen kann, wenn dieses Angebot noch mehr als 12 Stunden läuft. Danach wird es schwieriger. Immer wieder diskutieren Anbieter dann, dass auch wenn ein Angebot vorliegt, man offensichtlich das Angebot gleichwohl abbrechen kann. Das ist korrekt – allerdings werden hier „können“ und „dürfen“ verwechselt. Dies hat nun auch endlich der Bundesgerichtshof (VIII ZR 90/14) klargestellt.

eBay: Abbruch von Angeboten nur mit berechtigtem Grund

Ich habe inzwischen viel dazu geschrieben und möchte es kurz machen – der BGH stellt erneut fest, dass der Abbruch einer eBay-Auktion nur mit einem berechtigten Grund möglich ist:

Nach (…) eBay-AGB (…) kommt ein Kaufvertrag bei Ablauf der Auktion oder bei vorzeitiger Beendigung des Ange-bots – insoweit übereinstimmend mit den §§ 145 ff. BGB – durch Annahme des Verkaufsangebots durch den Höchstbietenden zustande, es sei denn, der Anbieter war „gesetzlich dazu berechtigt“, das Angebot zurückzunehmen und die vorliegenden Gebote zu streichen. Das Verkaufsangebot ist aus der Sicht des an der Auktion teilnehmenden Bieters (§§ 133, 157 BGB) dahin auszulegen, dass es unter dem Vorbehalt einer berechtigten Angebotsrücknahme steht (…)
Zwar ist dies nicht nur im engeren Sinn als Verweisung auf die gesetzlichen Bestimmungen über die Anfechtung von Willenserklärungen (§§ 119 ff. BGB) zu verstehen, sondern wird durch Hinweise von eBay zur Angebotsbeendigung erläutert, die auch andere Tatbestände, wie etwa den unverschuldeten Verlust des Artikels, bezeichnen (…)

Hinweis: Hieran hat sich auch durch die inzwischen massiv überarbeiteten eBay-AGB nichts geändert!

eBay-Auktion: 12 Stunden Laufzeit oder nicht – belanglos

Im Weiteren stellt der Bundesgerichtshof dann klar, dass es keine Rolle spielt, ob die Auktion noch 12 Stunden läuft oder weniger. Die Hilfeseiten sind insoweit zwar bei der Auslegung heran zu ziehen, aber nicht so zu verstehen, dass man grundlos abbrechen darf sondern nur dass dies technisch möglich ist:

Den (…) anknüpfenden „Weiteren Informationen“ lässt sich entgegen der Ansicht der Revision nicht entnehmen, dass eine vorzeitige Angebotsrücknahme ohne einen dazu berechtigenden Grund möglich ist, wenn die Auktion – wie hier – noch zwölf Stunden oder länger läuft.

Zwar findet sich unter den „Weiteren Informationen“ auch der Hinweis „Wenn das Angebot noch 12 Stunden oder länger läuft, können Sie es ohne Einschränkungen vorzeitig beenden“. Dies befreit den Anbieter jedoch nicht von den unmittelbar zuvor ausdrücklich mitgeteilten rechtlichen Erfordernissen einer zulässigen vorzeitigen Angebotsbeendigung. Das Berufungsgericht hat zutreffend die streitgegenständlichen Bestimmungen einer ihnen gerecht werdenden Gesamtschau unterzogen und dabei – auch unter Berücksichtigung der Ver-ständnismöglichkeiten des typischerweise angesprochenen Durchschnittskun-den – darauf abgestellt, dass es sich bei der vorgenannten Formulierung lediglich um einen Hinweis zur Abwicklung einer (berechtigten) vorzeitigen Angebotsbeendigung handelt.
(…) eBay-AGB (…) verlangen ausdrücklich, dass der Anbieter „gesetzlich dazu berechtigt“ sein muss, das Angebot zurückzunehmen und die vorliegenden Gebote zu streichen, wenn er die Auktion vorzeitig beenden will. Unter der Überschrift „Weitere Informationen“ werden dazu nähere Erläuterungen gegeben. Schon die gewählte Überschrift verdeut-licht, dass inhaltlich lediglich erläuternde Hinweise erteilt, nicht aber die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen selbst aufgestellten rechtlichen Anforderungen an eine vorzeitige Angebotsrücknahme wieder außer Kraft gesetzt werden sollen.

Wie das Berufungsgericht zudem mit Recht herausgestellt hat, unterscheiden die gegebenen Hinweise erkennbar zwischen dem rechtlichen „Dürfen“ einerseits und der Abwicklung einer berechtigten Angebotsrücknahme, dem „Können“, andererseits.

Fazit: Abbruch nur mit berechtigtem Grund

Wer eine eBay-Auktion abbricht bedarf einer Berechtigung, egal ob die Auktion noch 12 Stunden oder weniger läuft. Die Änderung der eBay-AGB hat hieran nichts geändert, auch wenn sich dieses BGH-Urteil noch auf die alte Fassung der AGB bezieht. Wer ein Angebot bei eBay, das in Form einer „Auktion“ bereit gehalten wird abbricht, muss einen der von eBay genannten Gründe oder einen gesetzlich anerkannten Grund vorweisen können.

Fachanwalt für IT-Recht Jens Ferner