Abmahngefahr Widerrufsbelehrung – Heute: „Nur für Verbraucher“

Immer wieder was neues zum Thema Widerrufsbelehrung, heute: Die Frage, wie man den Widerruf in geeigneter Formulierung (wie gesetzlich im Grundsatz Vorgesehen) nur auf Verbraucher begrenzt. Im Regelfall wird dazu einleitend ein Satz in der Art „Widerrufsrecht für Verbraucher“ als Überschrift gewählt. Dass dies tückisch sein kann, zeigen zwei aktuelle Urteile.

Update: Die Entscheidungen sind hinfällig, der BGH hat entschieden dass eine Widerrufsbelehrung mit den Worten „nur für Verbraucher“ überschrieben werden kann!


Zwei Shop-Betreiber wurden abgemahnt:
1) Der erste, weil er den Satz „Verbraucher haben das folgende Widerrufsrecht“ nutzte,
2) der zweite, weil er den Satz „Das Widerrufsrecht besteht nur, wenn Sie Verbraucher im Sinne von § 13 BGB sind“ nutzte.

Das Argument hinter den Abmahnungen: Das Wort „Verbraucher“ ist interpretationsfähig und geeignet, einen Verbraucher von der Wahrnehmung seines Widerrufsrechts abzuhalten, da er nicht weiss, ob er nun Verbraucher sei oder nicht.

Das Hanseatische OLG (3 U 125/09) sah bei (1) im konkreten Fall diese Gefahr nicht, vielmehr war man dort davon überzeugt, dass ein Verbraucher sofort versteht worum es geht und eben nicht verunsichert wird. Anders aber sieht das nun das LG Kiel (14 O 22/10) im Fall (2): Hier ist man der Meinung, dass durch die gewählte Formulierung beim Kunden der Eindruck erweckt wird, er würde selber prüfen müssen, ob er nun Verbraucher i.S.d. §13 BGB sei oder nicht, wobei die Prüfung der tatsächlichen Umstände dem verkaufenden Unternehmer obliegt.

Was bleibt ist also Unsicherheit, wobei die Gedanken des Hanseatischen OLG und des LG Kiel grundverschieden sind. Allein die Erkenntnis, dass auch bei kleinsten – und nachvollziehbaren – modifizierungen der amtlichen Mustererklärung jedes Wort auf die Goldwaage zu legen ist, verbleibt am Ende. Wirkliche Sicherheit, was letztlich vor Gericht dabei heraus kommt, gibt es aber in keinem Fall, was insoweit auch nicht überraschen sollte.

Fachanwalt für IT-Recht Jens Ferner