Abmahnungen auf Facebook wegen Pinnwand Postings: Was geht jedenfalls nicht?

Inzwischen zeigt sich zunehmend, dass das was man auf Facebook tut nicht nur (relativ) öffentlich ist, sondern darüber hinaus auch noch schnell für Streit sorgt – auch vor Gericht. Dabei sind es recht überschaubare Tretminen, die man derzeit vermeiden sollte, und auch kann. Eine sehr kurze Übersicht.

Persönlichkeitsrechte: Beleidigungen
Das geht kurz: Beleidigungen funktionieren grundsätzlich nicht. Diskussionen über erlaubte Beleidigungen im privaten Umfeld sind fehl am Platz: Lassen Sie es auf Facebook sein.

Persönlichkeitsrecht: Mobbing / Stalking
Das Mobbing auf Facebook begegnet mir in der Kanzlei immer häufiger. Dabei sind es vor allem drei Klassiker: Rund um Schule, Arbeitsplatz oder bei (ehemaligen) Beziehungen. Dies mit den immer gleichen „Techniken“:

  1. Man beleidigt: Siehe oben.
  2. Man behauptet unwahre Tatsachen, macht verächtlich: Unzulässig und kann unterbunden werden.
  3. Man legt einen Fake Account an der einer real existierenden Person zugeordnet werden kann (unzulässig, kann unterbunden werden)

Urheberrecht: Bilder

Fremde Bilder dürfen nicht bei Facebook „geteilt“ werden. Das geht soweit:

  1. Wenn Sie einen Link teilen und dabei ein fremdes Foto als Miniaturansicht gezeigt wird, wäre dies eine erlaubnispflichtige Verwendung (bisher keine Abmahnungen bekannt)
  2. Wenn Sie Nutzungsrechte an einem Bild erwerben und das bei Facebook teilen, müssen Sie darauf achten, dass die Verwendung auf Facebook (was eine Unterlizenzierung ist!) davon gedeckt ist. Gerade Stock-Fotografien machen hier oft Probleme!
  3. Wenn auf Ihrer Facebook-Seite ein User fremde Bilder postet, müssen Sie spätestens nach einem Hinweis des Rechteinhabers reagieren (dazu hier bei uns).

Arbeitsrecht: Beleidigung des Arbeitgebers

Grundsätzlich siehe oben: Unterlassen Sie Beleidigungen, egal von wem, auf Facebook. Mitunter wird es wohl möglich sein, zumindest im „kleinen Kreis“ auch mal deftige Meinungen kund zu tun, siehe dazu hier bei uns. Der Ratschlag ist aber allgemein: Lassen Sie es sein. Die Gratwanderung ist zu schwierig und es droht nicht nur eine Abmahnung, sondern im schlimmsten Fall die fristlose Kündigung.

Schule: Miteinander

Besonders oft spielt Facebook in der Schule eine Rolle, wobei ich mit zunehmendem Schrecken erkennen muss, wie Lehrer und Eltern sich überfordert sehen. Anstatt mit den zur Verfügung stehenden schulichen und elterlichen Mitteln erzieherisch die Situationen in den Griff zu bekommen, greift man zu den Mitteln des Strafrechts und fragt Juristen. Eine Entwicklung die mich zunehmend nachdenklich macht.

Jedenfalls Schüler sollten sich gut überlegen, was sie auf Facebook schreiben. Auch wenn wir es vor dem Landgericht Aachen richten konnten: Ich rate dringend dazu, das Wort „Amok“ in der Öffentlichkeit als Schüler zu vermeiden. Tatsache ist, dass Vorkommnisse sowohl innerhalb als auch außerhalb der Schule zu schulischen Disziplinarmaßnahmen führen können. Ich hatte das hier erläutert und im Ergebnis ist eine solche Einwirkung wohl sinnvoller als direkt zu Mitteln des Strafrechts oder teuren Abmahnungen zu greifen. Leider zeigen Extrembeispiele, dass die Schulen selbst auch noch einiges zu lernen haben.

Fachanwalt für IT-Recht Jens Ferner