Abmahnung: Kosten der Abmahnung nur zu tragen soweit berechtigt

Das Landgericht Wuppertal (12 O 25/14) hat eine interessante Entscheidung getroffen: Hier hatte ein Verband eine Abmahnung ausgesprochen, wobei mehr verlangt wurde als später vom Gericht zugestanden wurde. Dies führte zum Abzug bei den zu erstattenden Kosten:

Der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten ergibt sich aus § 12 Abs. 1 S. 2 UWG. Hierbei ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Abmahnung weiter ging als das hier ausgesprochene Verbot, weshalb die Beklagte nur 2/3 der insoweit geltend gemachten Kosten von 245,00 Euro, die an sich nicht zu beanstanden sind, zu erstatten hat.

Fachanwalt für IT-Recht Jens Ferner