Das Landgericht Wuppertal (12 O 25/14) hat eine interessante Entscheidung getroffen: Hier hatte ein Verband eine Abmahnung ausgesprochen, wobei mehr verlangt wurde als später vom Gericht zugestanden wurde. Dies führte zum Abzug bei den zu erstattenden Kosten:
Der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten ergibt sich aus § 12 Abs. 1 S. 2 UWG. Hierbei ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Abmahnung weiter ging als das hier ausgesprochene Verbot, weshalb die Beklagte nur 2/3 der insoweit geltend gemachten Kosten von 245,00 Euro, die an sich nicht zu beanstanden sind, zu erstatten hat.
Letzte Artikel von Fachanwalt für IT-Recht Jens Ferner (Alle anzeigen)
- Russische Militärische Cyber-Akteure nehmen US- und globale kritische Infrastrukturen ins Visier - 11. September 2024
- Ransomware Risk Report 2024 von Semperis - 11. September 2024
- Künstliche Intelligenz in Deutschland – Status, Herausforderungen und internationale Perspektiven - 10. September 2024