Der Bundesgerichtshof (I ZR 34/18) hat klargestellt, dass das Recht zur Kündigung eines Lizenzvertrags jedenfalls dann isoliert durch eine Vereinbarung – hier an den Erwerber der Marke – abgetreten werden kann, wenn das Markenrecht nach § 27 Abs. 1 MarkenG übertragen wird und derjenige, dem vor der Übertragung eine Lizenz erteilt worden ist, sich auf den Sukzessionsschutz des § 30 Abs. 5 MarkenG berufen kann.
Da der Erwerber der Markenrechte nicht ohne Zustimmung des Lizenznehmers in den Lizenzvertrag eintreten kann, entspricht die Möglichkeit der isolierten Abtretung des Kündigungsrechts durch den früheren Markeninhaber dem berechtigten Interesse des Erwerbers. Dem stehen mit dem BGH keine schutzwürdigen Interessen des Lizenznehmers entgegen, weil der neue Markeninhaber an den Lizenzvertrag gebunden ist. Ein Lizenznehmer, der die Rechte aus der lizenzierten Marke verletzt, kann keine berechtigten Einwände dagegen erheben, dass demjenigen, dem er nach Übertragung der Marke die Rechte aus dem Lizenzvertrag entgegenhalten kann, das Recht übertragen wird, bei Vorliegen eines wichtigen Grundes den Lizenzvertrag außerordentlich zu kündigen.
- Russische Militärische Cyber-Akteure nehmen US- und globale kritische Infrastrukturen ins Visier - 11. September 2024
- Ransomware Risk Report 2024 von Semperis - 11. September 2024
- Künstliche Intelligenz in Deutschland – Status, Herausforderungen und internationale Perspektiven - 10. September 2024