Änderung des Klageantrags in der Berufungsinstanz

Die Änderung des Klageantrags in der Berufungsinstanz unterliegt nicht den Beschränkungen des § 533 ZPO, da sie entsprechend § 264 Nr. 2 und 3 ZPO nicht als Klageänderung zu verstehen ist. Der Bundesgerichtshof hat dazu deutlich gemacht, dass ein zum neuen Klageantrag gehaltener neuer Tatsachenvortrag in der Berufungsinstanz allerdings allein unter den Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO zuzulassen ist!

Wenn ein solcher neuer Tatsachenvortrag zuzulassen ist, ist zu verlangen, dass der Vortrag im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurde, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht:

Unterliegt eine Änderung des Klageantrags in der Berufungsinstanz nicht den Beschränkungen des § 533 ZPO, ist das Berufungsgericht nicht gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 1 ZPO an die von dem erstinstanzlichen Gericht zu dem ursprünglichen Klageantrag getroffenen Feststellungen gebunden, sondern darf auf den gesamten erstinstanzlichen Sachvortrag zurückgreifen (…).

Neuer Tatsachenvortrag in der Berufungsinstanz ist jedoch, auch soweit er zur Begründung einer unter § 264 Nr. 2 und 3 ZPO fallenden Änderung des Klageantrags dient, nur unter den Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO zuzulassen (…). In diesem Zusammenhang ist gemäß § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO zu prüfen, ob neuer Vortrag der Partei im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden ist, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit beruht (…).

BGH, I ZR 135/21
Fachanwalt für IT-Recht Jens Ferner