Änderungen bei Abmahnungen von AGB geplant

Durch den „Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr“ (BT-Drs 17/10491, hier bei uns besprochen) soll die Abmahnpraxis hinsichtlich der Verwendung von AGB leicht verändert werden. Dabei ist folgendes geplant:

  1. Durch einen neuen §2b UklaG soll es ausdrücklich in jedem Abmahnungsfall als Missbrauch anzusehen sein, wenn es der Abmahnung darum geht, einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen. (insoweit entspricht dies dann dem §8 IV UWG)
  2. Eine Änderung des §3 II UKlaG sieht vor, dass „qualifizierte Einrichtungen“ nicht mehr AGB abmahnen können, wenn diese nur zwischen Unternehmern bzw. mit der öffentlichen Hand vereinbart werden sollen. Zukünftig sind solchen Einrichtungen (anders etwa Vertreterverbände!) somit nur noch Abmahnungen von AGB möglich, die (auch) gegenüber Verbrauchern zum Zug kommen. Das Tätigkeitsfeld wird also nur marginal eingeschränkt, aber immerhin.

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Fachanwalt für IT-Recht Jens Ferner