AGB-Recht: BGH schränkt Vertragsautonomie zwischen Unternehmen weiter ein

Der Bundesgerichtshof (VIII ZR 174/12) hat eine weitere empfindliche Einschränkung bei der Freiheit hinsichtlich AGB zwischen Unternehmen vorgenommen. Inhaltlich geht es dabei um nichts neues: Der Bundesgerichtshof hat schon vor einiger Zeit festgestellt, dass eine einfache Beschränkung der Verjährung von Ansprüchen in der Art „Die Gewährleistung ist auf 1 Jahr begrenzt“ jedenfalls gegenüber Verbrauchern nicht funktioniert (siehe nur BGH, VIII ZR 3/06). Hintergrund ist §308 Nr.7 BGB, der vorsieht, dass eine Haftung für Schäden aufgrund von Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit nicht ausgeschlossen/verkürzt werden darf. Da diese bei der genannten Formulierung aber miterfasst wären, wäre sogleich die gesamte Formulierung nichtig (Grundsatz der Ablehnung der Geltungserhaltenden Reduktion, ständige Rechtsprechung des BGH). Da allerdings §310 I Satz 1 BGB besagt, dass die §§308, 309 BGB keine Anwendung finden bei Verträgen zwischen Unternehmern, konnte man streiten, ob das hier auch gelten sollte.

Der BGH (VIII ZR 174/12) hat nun klar gestellt: Dies gilt auch zwischen Unternehmen. Dabei erweitert der BGH seit Jahren stetig den Katalog derjenigen Regelungen der §§308, 309 BGB, die zwar nicht unmittelbar, aber mittelbar über §307 I BGB auch unter Unternehmen zu berücksichtigen sind. Das Ergebnis ist eine zunehmend engmaschige AGB-Kontrolle auch in Verträgen zwischen Unternehmern.

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Fachanwalt für IT-Recht Jens Ferner