Der Bundesgerichtshof (V ZR 208/14) hat festgestellt, dass Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nach denen der Antragende an sein Angebot länger als drei Monate gebunden ist unwirksam sind. Dies ist angesichts der klaren Wortwahl des §308 Nr.1 BGB nicht allzu überraschend, gleichwohl interessant: Zum einen stellt der BGH hier klar, dass ein Lösungsrecht die bisherige Rechtsprechung unverändert lässt; zum anderen kann der BGH nochmals betonen, dass die früher genutzten Kriterien wie weit entfernter Geschäftssitz heute keine andere Bewertung mehr zulassen:
Die Bindungsfrist von drei Monaten ist unangemessen lang im Sinne von § 308 Nr. 1 BGB, weil sie wesentlich über den in § 147 Abs. 2 BGB bestimmten Zeitraum von vier Wochen hinausgeht. So liegt es, wenn die Bindungsfrist des Kunden an sein Angebot mehr als sechs Wochen beträgt (Senat, Urteil vom 17. Januar 2014 – V ZR 5/12, NJW 2014, 857 Rn. 10). Geht die Bindungsfrist wesentlich über den in § 147 Abs. 2 BGB bestimmten Zeitraum hin- aus, stellt dies nur dann keine unangemessene Benachteiligung dar, wenn der Verwender hierfür ein schutzwürdiges Interesse geltend machen kann, hinter welchem das Interesse des Kunden an dem baldigen Wegfall seiner Bindung zurückstehen muss (Senat, Urteile vom 11. Juni 2010 – V ZR 85/09, NJW 2010, 2873 Rn. 8, vom 27. September 2013 – V ZR 52/12, WM 2013, 2315 Rn. 14 f. und vom 17. Januar 2014 – V ZR 5/12, NJW 2014, 857 Rn. 11).
Die von dem Berufungsgericht angestellten Erwägungen (die Vielzahl der am Vertragsschluss Beteiligten und die durch deren Ortsverschiedenheit bedingte Verlängerung der Postlaufzeiten) ergeben das erforderliche schutzwürdige Interesse der Beklagten nicht. Die Vielzahl von Beteiligten und eine weite Entfernung des Geschäftssitzes des Bauträgers von dem Wohnsitz des Kunden sind angesichts der Möglichkeiten elektronischer Kommunikation (per Fax und E-Mail) nicht mehr als Gründe anzuerkennen, die ein schutzwürdiges Interesse des Verwenders an einer Verlängerung der Fristen für die Bindung des Kunden an sein Angebot begründen (Senat, Urteil vom 17. Januar 2014 – V ZR 5/12, aaO Rn. 11).
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