Verkauf gebrauchter Sachen: Verkürzung der Gewährleistung auf 1 Jahr – nur differenzierte Haftungsklauseln wirksam

Für AGB-Rechtler ist das nichts neues: Eine Klausel in AGB, mit der die Haftung erleichtert werden soll, muss differenziert sein und darf insbesondere die Haftung für körperliche Verletzungen nicht zu stark eingrenzen. Dabei arbeitet der BGH auch gerne mal mit der Lupe. Wer etwa – scheinbar im Einklang mit dem Gesetzestext – bei gebrauchten Sachen die Gewährleistung auf 1 Jahr beschränkt, der hat schon eine unwirksame AGB verwendet, obwohl doch nur der Gesetzestext zum Einsatz kam.

Beachten Sie bei uns: Beispiele für unwirksame AGB-Klauseln

Gebrauchte Sachen: Verkürzung der Gewährleistung auf 1 Jahr

Hintergrund ist, dass nach §475 II BGB die Verjährung für Sachmängel bei gebrauchten Sachen auf 1 Jahr verkürzt werden darf gegenüber Verbrauchern. Nach §309 Nr.7 BGB aber nicht Hinsichtlich der Verletzung von Körper, Leben und Gesundheit und bei grobem Verschulden. Wenn man nun den Satz

Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Ablieferung des Kaufgegenstandes an den Kunden.

verwendet, führt dies zu einer unwirksamen Klausel. Grund: Man verkürzt jegliche Verjährung, auch wenn es um körperliche Verletzungen geht, die gerade nicht verkürzt werden dürfen. Das Ergebnis: Der scheinbar mit dem Gesetz übereinstimmende Satz ist unwirksam und es gilt die gesetzliche Frist von 2 Jahren.

Rechtsprechung des BGH

Der Bundesgerichtshof (VIII ZR 174/12) hat diese Auffassung bestätigt. In einer späteren Entscheidung (BGH, VIII ZR 104/14) hatte sich der BGH dann nochmals sehr ausführlich dem Thema anlässlich von damals Standard-AGB beim Gebrauchtwagenhandel gewidmet und festgestellt, dass auch bei differenzierter Handhabung aber schlechter AGB-Struktur eine Unwirksamkeit droht. Dabei ging es um diese Klauseln, die unwirksam waren:

VI. Sachmangel 

1. Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Ablieferung des Kaufgegenstandes an den Kunden. […]

5. Abschnitt VI Sachmangel gilt nicht für Ansprüche auf Schadensersatz; für diese Ansprüche gilt Abschnitt VII Haftung.

VII. Haftung 

1. Hat der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen Bestimmun-gen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Verkäufer beschränkt:

Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, etwa solcher, die der Kaufvertrag dem Verkäufer nach seinem Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Kaufvertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und ver-trauen darf. Diese Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. […]

5. Die Haftungsbegrenzungen dieses Abschnitts gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.“

Der Bundesgerichtshof hat dazu klar festgestellt, dass dies nicht mehr transparent genug war, denn:

Diesen Klauseln sind die Auswirkungen der Verjährungsfrist für sachmangelbedingte Schadensersatzansprüche nicht mit der gebotenen Klarheit zu entnehmen. Für den Käufer bleibt unklar, ob er mit einem Schadensersatzanspruch wegen der Verletzung der Pflicht zur Nacherfüllung (§ 437 Nr. 3, § 281 Abs. 1, § 280 Abs. 1 und 3, § 439 Abs. 1 BGB) wegen Abschnitt VI Nr. 1 Satz 1 bereits nach einem Jahr oder erst nach Ablauf der gesetzlichen Verjährungsfrist von zwei Jahren (§ 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB) ausgeschlossen ist. Denn einerseits soll gemäß Abschnitt VI Nr. 5 die Verjährungsverkürzung in Abschnitt VI Nr. 1 nicht für Schadensersatzansprüche gelten. Andererseits sollen nach Abschnitt VI Nr. 1 Satz 1 Ansprüche wegen Sachmängeln, also auch der Anspruch auf Nacherfüllung, nach Ablauf eines Jahres ab Ablieferung der Kaufsache verjähren. (…)

Abschnitt VI Nr. 5 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nimmt Scha-densersatzansprüche sämtlich von den Regeln des Abschnittes VI und damit auch von der Verjährungsverkürzung des Abschnitts VI Nr. 1 Satz 1 aus und unterstellt sie – anders als das Berufungsgericht meint – den Regelungen in Abschnitt VII der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Ausnahmen sind dem ein-schränkungslos formulierten Wortlaut der Regelung in Abschnitt VI Nr. 5, die der Senat selbst auslegen kann

Das Problem hier also: zwar hat man die Ansprüche die man nicht verkürzen kann gesondert behandelt, aber auf Grund der unglücklichen Positionierung und Formulierung wurde es anders ausgelegt als es wohl gemeint war. Die schlechte Struktur hat die AGB unwirksam werden lassen.

Einschätzung der Rechtsprechung

Die Rechtsprechung überrascht nicht, sie war vorhersehbar – jedenfalls wenn man im AGB-Recht tätig ist. Das Ergebnis ist, dass nunmehr endgültig klar sein sollte, wie vorsichtig man mit seinen AGB umgehen muss und dass es Sinn macht, das spezialisierte Wissen eines Vertragsrechtlers in Anspruch zu nehmen bevor man mit unliebsamen Ergebnissen leben muss. Fallen gibt es dabei mehr als genug, etwa wenn es um die schwierige Pauschalierung von Haftungsansprüchen geht oder den Ausschluss atypischer Schäden. Die bisherigen mir bekannten Standardklauseln jedemfalls, die ich regelmäßig in Verträgen lesen muss, bestehen mit der Rechtsprechung des BGH jedenfalls nicht.

Fachanwalt für IT-Recht Jens Ferner