Das OLG Köln (6 U 54/12, bestätigt vom BGH) hatte sich mit einigen „Klassikern“ in AGB zu beschäftigen, die sich in AGB von Textilreinigungen bis heute noch finden lassen und im Kern auch sonst sehr beliebt sind in AGB. Insbesondere die Begrenzung des Schadensersatzes der Höhe nach Abhängig vom Auftragswert war hier Thema.
Kernaussagen des OLG
Das OLG hat einmal festgestellt, dass eine Begrenzung des Schadensersatzes auf den „Zeitwert“ (dazu gab es dann noch eine Zeitwerttabelle) nicht hinnehmbar ist, da alleine der objektive Wiederbeschaffungswert der richtige Ansatzpunkt ist.
Auch eine Beschränkung auf ein vielfaches des Auftragswerts (hier: maximal 15facher Bearbeitungspreis) ist nicht hinnehmbar und damit unwirksam. Auch dies begegnet keinen Bedenken und ist nichts neues – der BGH hat diesbezüglich eine klare Linie vorgegeben.
Bestätigung des BGH
Der Bundesgerichtshof (VII ZR 249/12) hat diese Entscheidung bestätigt. Dabei führte der BGH insbesondere aus:
Die Klausel benachteiligt den Kunden deshalb unangemessen, weil der Bearbeitungspreis ein untauglicher Maßstab für die Beschränkung der Haftung ist. Die mögliche Schadenshöhe steht in keiner Relation zum Bearbeitungspreis (…) Die Begrenzung der Haftung auf das 15fache des Bearbeitungspreises berücksichtigt den Wert des Reinigungsgutes nicht in angemessener Weise und führt bei wertvolleren Textilien zu einer nicht gerechtfertigten Beschränkung des Schadensersatzanspruchs des Kunden (…)
Doch Vorsicht, der BGH stellte klar, dass solche Klauseln im geschäftlichen Verkehr mit Unternehmern je nach Umständen des Geschäfts durchaus wirksam sein kann.
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