Die Wettbewerbszentrale hat darauf hingewiesen, dass das Oberlandesgerichts Oldenburg (Az. 6 U 113/14) festgestellt hat, dass eine Rechtswahlklausel „Diese Vertragsbedingungen unterliegen deutschem Recht.“ unwirksam ist, wenn sie (auch) gegenüber ausländischen Verbrauchern Anwendung findet.
Dies ist nachvollziehbar vor dem Hintergrund der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 („Rom I Verordnung“). Diese klärt bei vertraglichen Schuldverhältnissen u.a. die Frage des anzuwendenden Rechts, wobei der Grundsatz besagt, dass frei gewählt werden darf. Von diesem Grundsatz gibt es aber eine Ausnahme bei Verbrauchern, so findet sich in Artikel 6 Absatz 2:
Die Rechtswahl darf jedoch nicht dazu führen, dass dem Verbraucher der Schutz entzogen wird, der ihm durch diejenigen Bestimmungen gewährt wird, von denen nach dem Recht, das (…) mangels einer Rechtswahl anzuwenden wäre, nicht durch Vereinbarung abgewichen werden darf.
Nun würde das nur gegenüber ausländischen Verbrauchern gelten – wer aber in seinem Online-Shop grundsätzlich auch ausländische Kunden bedient und einheitliche AGB anwendet, der verstösst hier dann gegen rechtliche Grenzen (und kann abgemahnt werden).
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