Akteneinsicht im Zivilprozess

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Beschluss vom 8. Mai 2024 (IV AR(VZ) 3/23) eine interessante Entscheidung zur Gewährung von Akteneinsicht im Zivilprozess getroffen. Die Antragsteller wandten sich gegen die Entscheidung, einer weiteren Beteiligten Akteneinsicht zu gewähren. Diese Entscheidung beleuchtet die rechtlichen Anforderungen und Grenzen des § 299 Abs. 2 ZPO, der die Akteneinsicht regelt.

Sachverhalt

Die Antragsteller waren in einem Zivilrechtsstreit vor dem Landgericht Berlin verwickelt, in dem der Antragsteller zu 1. von der M. AG auf Erstattung der Kosten für die Durchführung einer Hauptversammlung in Anspruch genommen wurde. Die weitere Beteiligte, eine Aktionärin der AG, beantragte Akteneinsicht, um zu überprüfen, ob die AG ihr Vermögen zweckentfremdet oder veruntreut eingesetzt hatte.

Rechtliche Analyse

1. Rechtliches Interesse gemäß § 299 Abs. 2 ZPO

Der BGH bestätigte, dass die weitere Beteiligte ein rechtliches Interesse an der Akteneinsicht glaubhaft gemacht hatte. Dieses rechtliche Interesse ergab sich aus ihrer Stellung als Aktionärin der AG und ihrem Anliegen, mögliche Missstände in der Vermögensverwaltung der AG zu überprüfen. Das rechtliche Interesse muss aus der Rechtsordnung selbst hervorgehen und ein gegenwärtiges Verhältnis zu einer anderen Person oder Sache betreffen.

2. Ermessensausübung des Antragsgegners

Das Oberlandesgericht prüfte, ob die Entscheidung des Präsidenten des Landgerichts Berlin (Antragsgegner) ermessensfehlerfrei war. Gemäß § 28 Abs. 3 EGGVG kann eine Entscheidung nur daraufhin überprüft werden, ob sie die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschreitet oder ob das Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise ausgeübt wurde. Das Oberlandesgericht stellte fest, dass keine Ermessensfehler vorlagen und dass das rechtliche Interesse der weiteren Beteiligten ausreichend dargelegt wurde.

3. Geheimhaltungsinteressen der Antragsteller

Die Antragsteller hatten kein besonderes Geheimhaltungsinteresse vorgetragen, das eine Verweigerung der Akteneinsicht gerechtfertigt hätte. Das Oberlandesgericht wies darauf hin, dass der bloße Umstand, dass Organmitglieder der weiteren Beteiligten als Zeugen in Betracht kommen könnten, nicht ausreicht, um die Akteneinsicht abzulehnen. Es fehlten konkrete Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der Beweisaufnahme.

4. Allgemeines Persönlichkeitsrecht

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Antragsteller aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG wurde nicht verletzt, da eine Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts bei jeder Akteneinsicht charakteristisch ist. Es lagen keine Besonderheiten vor, die eine Ausnahme rechtfertigten.

5. Keine Pflicht zur Anwendung anderer gesetzlicher Regelungen

Der BGH wies darauf hin, dass der Antragsgegner nicht verpflichtet war, Rechtsbegriffe aus anderen gesetzlichen Regelungen (wie dem berechtigten Interesse aus § 31 Abs. 1 PatG) bei seiner Ermessensentscheidung zu berücksichtigen. § 299 Abs. 2 ZPO enthält keine solche Verpflichtung.

6. Angemessenheit alternativer Informationsquellen

Das Oberlandesgericht bestätigte, dass alternative Informationsquellen, wie die Teilnahme von Bevollmächtigten und Vorstandsmitgliedern der weiteren Beteiligten an der Hauptversammlung, nicht ausreichten, um das Informationsbedürfnis der weiteren Beteiligten zu befriedigen. Die Akteneinsicht war daher gerechtfertigt.

Akteneinsicht?

Der Beschluss des BGH bestätigt die Anforderungen und Grenzen der Akteneinsicht gemäß § 299 Abs. 2 ZPO. Die Entscheidung stellt klar, dass ein rechtliches Interesse an der Akteneinsicht ausreichend dargelegt werden muss und die Ermessensausübung der Gerichte sorgfältig geprüft wird. Geheimhaltungsinteressen müssen substantiiert vorgetragen werden, um eine Akteneinsicht zu verhindern.

Diese Entscheidung stärkt die Position von Aktionären und anderen Beteiligten, die berechtigte Interessen an der Einsicht in Prozessakten haben, und betont die Bedeutung einer sorgfältigen Ermessensausübung durch die Gerichte.

Fachanwalt für IT-Recht Jens Ferner