Aktuelle Gesetzgebung: § 52a Urheberrechtsgesetz wird bis zum 31.12.2012 verlängert

Es wird auch künftig zulässig sein, kleine Teile eines Werks, Werke geringen Umfangs sowie einzelne Beiträge aus Zeitungen oder Zeitschriften in schulische oder universitäre Intranets einzustellen. Diese Regelung war bis zum Ende des Jahres 2008 befristet und wird nun bis zum 31.12.2012 verlängert.

§ 52a UrhG wurde 2003 in das Urheberrechtsgesetz eingefügt und damals bis zum 31.12.2006 befristet. Schulen und Hochschulen sollte mit der Neuregelung ermöglicht werden, Texte auch am Bildschirm zugänglich zu machen, die vorher beispielsweise als Kopien verteilt wurden. Den Interessen der Verwerter oder Urheber wurde dadurch Rechnung getragen, dass nur Teile von veröffentlichten Werken, Werke geringen Umfangs oder einzelne Artikel aus Fachzeitschriften gegen eine angemessene Vergütung in abgegrenzte, geschlossene Netzwerke (Intranets) gestellt werden dürfen. Da die wissenschaftlichen Verleger dennoch unzumutbare Beeinträchtigungen ihres Kerngeschäfts befürchteten, wurde die Regelung zunächst befristet. Nach einer ersten Überprüfung der Auswirkungen im Jahr 2006 war eine abschließende Bewertung der Regelung nicht möglich. Daher wurde die Bestimmung um zwei Jahre verlängert.

Mittlerweile hat sich gezeigt, dass § 52a UrhG für die Hochschulen eine wichtige Regelung ist. Sie ermöglicht es ihnen, Forschung und Lehre modern und auf der Höhe der Zeit zu betreiben. Aber auch im Bereich der Schulen gewinnt die Norm zunehmend an Bedeutung. Die Erfahrungen der Schulen mit der Nutzung des Intranets waren durchgehend positiv.

Das Gesetz muss aber auch in der Praxis eine angemessene Vergütung für Rechtsinhaber gewährleisten. Hier sind noch nicht alle erforderlichen Gesamtverträge zwischen Rechtsinhabern und Nutzern geschlossen. Die Verlängerung der Geltungsdauer von § 52a Urheberrechtsgesetz um weitere vier Jahre ist daher sachgerecht. Eine dritte Überprüfung soll dann eine ausreichende Grundlage für eine abschließende Bewertung liefern.

Fachanwalt für IT-Recht Jens Ferner

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