Zum notwendigen Inhalt der Berufungsschrift nach § 519 Abs. 2 ZPO gehört die Angabe, für wen und gegen wen das Rechtsmittel eingelegt wird. An die Bezeichnung des Rechtsmittelgegners sind allerdings nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs weniger strenge Anforderungen zu stellen als an die Bezeichnung des Rechtsmittelführers.
Da auch die Bezeichnung einer Partei als Teil einer Prozesshandlung auslegungsbedürftig ist, kommt es für die Frage, ob eine Rechtsmittelbeschränkung gewollt ist, letztlich auf eine Gesamtwürdigung des gesamten Vorgangs der Rechtsmitteleinlegung bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist an. Dabei können sich aus einer beigefügten Ausfertigung oder beglaubigten Abschrift des angefochtenen Urteils oder aus sonstigen beigefügten Unterlagen häufig entscheidende Hinweise auf den Umfang der Anfechtung ergeben.
Besondere Bedeutung kommt dabei der Frage zu, ob eine Beschränkung des Rechtsmittelangriffs auf einen Teil der bisherigen Prozessgegner nach dem der Vorinstanz unterbreiteten Streitstoff ungewöhnlich oder gar fernliegend erscheint.
Jedenfalls in den Fallgestaltungen, in denen der in der Vorinstanz obsiegende Gegner aus mehreren Streitgenossen besteht, richtet sich das Rechtsmittel im Zweifel gegen die gesamte angefochtene Entscheidung und damit gegen alle gegnerischen Streitgenossen, es sei denn, die Rechtsmittelschrift lässt eine Beschränkung der Anfechtung erkennen.
Eine solche Beschränkung kann sich mit dem BGH zwar, wenn auf der Gegenseite mehrere Streitgenossen stehen, auch daraus ergeben, dass in der Rechtsmittelschrift nur einige von ihnen genannt werden. Zwingend ist dies jedoch nicht. Der Bundesgerichtshof hat eine unbeschränkte Rechtsmitteleinlegung auch in Fällen bejaht, in denen nur einer von mehreren Streitgenossen, nämlich der im Rubrum an erster Stelle genannte, als Rechtsmittelgegner bezeichnet war (vgl. zusammenfassend BGH, VI ZB 74/22).
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