Das OLG Hamm (3 U 196/10) hat mit deutlichen Worten festgestellt, dass die im Gesetz (§13 VI TMG) verankerte Quasi-Garantie anonymer Nutzung im Internet wesentlicher Bestandteil des Schutzes der Meinungsäußerungsfreiheit ist:
Die für das Internet typische anonyme Nutzung entspricht zudem auch der grundrechtlichen Interessenlage, da eine Beschränkung der Meinungsfreiheit auf Äußerungen, die einem bestimmten Individuum zugerechnet werden, mit Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG nicht vereinbar ist. Die Verpflichtung, sich namentlich zu einer bestimmten Meinung zu bekennen, würde allgemein die Gefahr begründen, dass der Einzelne aus Furcht vor Repressalien oder sonstigen negativen Auswirkungen sich dahingehend entscheidet, seine Meinung nicht zu äußern. Dieser Gefahr der Selbstzensur soll durch das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung entgegen gewirkt werden (BGH, Urteil vom 23.06.2009 – VI ZR 196/08 -, MMR 2009, 608, 612).
Darüber hinaus geht das OLG so weit, festzustellen, dass die in §13 VI TMG verankerte grundsätzliche anonyme Nutzungsmöglichkeit einem Auskunftsanspruch entgegen stehen soll. Damit soll es grundsätzlich verwehrt sein, hinsichtlich anderer Nutzer von einem Telemediendienstebetreiber (etwa einem Blog- oder Forenbetreiber) Auskunft hinsichtlich dortiger Nutzer zu erhalten. Diese Entscheidung mag inhaltlich aus vielfachen Gründen zu begrüßen sein, darf m.E. aber nicht verallgemeinert werden: Aus der Pflicht eines Seitenbetreibers, grundsätzlich die anonyme Nutzung zu ermöglichen, kann nicht der Rückschluss gezogen werden, dass eine Auskunft über dennoch vorgehaltene Daten zu verweigern ist!
Zum Thema Auskunftsanspruch gegenüber Telemediendienst-Betreiber bei uns:
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