Es ist soweit: Das „Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken“ (hier die aktuelle Fassung) wird nunmehr kommen, es liegt derzeit beim Bundesrat. Der Gang des Gesetzes ist bisher von starkem Hin und Her gekennzeichnet, der letzte Entwurf (hier von mir erläutert) wurde nochmals überarbeitet. Dabei sind die Überarbeitungen im Vergleich zur vorherigen Fassung durchaus beachtlich. Ich stelle die wesentlichen Neuerungen kurz vor. Zu erwarten ist jedenfalls eine erhebliche Änderung im Alltag, die – entgegen bisherigen Berichten – das Abmahnen letztlich durchaus erschweren wird.
1. Inkassopraxis
Hinsichtlich der geplanten Änderungen bei der Beitreibung von Forderungen wurde inhaltlich gar nichts geändert. Es bleibt dabei, dass man sich bemüht, mehr Transparenz in die Anschreiben zu bringen, ich verweise insofern auf meine früheren Ausführungen zu finden hier.
2. Datenschutz in AGB
Die frühere Fassung des Entwurfs sah vor, dass bestimmte datenschutzrechtlich durch AGB fingerte Erklärungen unter den Verbotskatalog des §308 BGB gefasst werden sollten. Da unwirksame AGB abgemahnt werden können, hätte sich hier eine neue „Abmahnfalle“ ergeben können. Dies wurde nun gestrichen, es verbleibt dabei, dass nach einem neuen §675 III BGB Gewinnspielverträge der Textform benötigen – damit wird der Praxis der Telefonabzocke ein Riegel vorgeschoben.
3. Wettbewerbsrecht
Im Bereich des UWG sind die geplanten Änderungen beibehalten wurden, auch dazu meine früheren Ausführungen. In aller Kürze ergeben sich damit folgende, teilweise erheblichen, Änderungen im Wettbewerbsrecht:
- Werbende Emails sind klar als solche zu bezeichnen. Dies gilt bisher nach §6 I TMG ohnehin schon, nunmehr nimmt das UWG aber eindeutig darauf Bezug, so dass hier Abmahnungen drohen, wenn werbende Mails nicht sofort als solche Erkennbar sind. Auch muss man deutlich in der Mail klar stellen, an welche Mail Adresse geschrieben werden muss, um solche Mails abzustellen.
- Rechtsmissbräuchliche Abmahnungen berechtigten den Abgemahnten, vom Abmahner Kostenersatz zu verlangen. Das Kostenrisiko bei Abmahnungen ins Blaue hinein steigt damit erheblich, Abmahner müssen zukünftig nachdenken und werden nicht einfach Abmahnen weil ja „eh nix passieren kann“.
- Ein angemessener Streitwert, der eine Partei wirtschaftlich überfordern kann, kann auf ihren Antrag hin herabgesetzt werden. Eine der Voraussetzungen: Die Partei zahlt ihren Rechtsanwalt selbst nur nach diesem Streitwert.
- Ganz wesentlich: Bei wettbewerbsrechtlichen Streitigkeiten ist in Zukunft (neuer §14 II UWG) das Gericht zuständig am Wohnsitz des Abgemahnten! Der fliegende Gerichtsstand im Wettbewerbsrecht wird faktisch abgeschafft. Das bedeutet, Abgemahnte werden verstärkt vor Ort spezialisierte Anwälte benötigen, müssen aber auch nicht mehr befürchten, am anderen Ende von Deutschland anreisen zu müssen. Andersrum wird die Klage für Abmahner unattraktiver, die eine Vertretung vor Ort nicht gewährleisten können. Dazu kommt, dass (noch) nicht jedes Gericht entsprechend spezialisierte Kammern hat.
- Der Streitwert bei Unterlassungs- oder Beseitigungsanspruch wird, wenn keine konkreten Anhaltspunkte für eine höhere Bemessung vorliegen, allgemein auf 1000 Euro gedeckelt.
4. Urheberrechtsgesetz
Die Änderungen hier sind brachial und ändern die Abmahnpraxis im Urheberrecht ungemein. Erst einmal bleibt festzuhalten, dass der fliegende Gerichtsstand im Urheberrecht, anders als im Wettbewerbsrecht, nicht abgeschafft wird. Man kann also immer noch überall in Deutschland klagen. Daneben aber ändert sich folgendes nach §97a UrhG:
- Urheberrechtliche Abmahnungen bedürfen in Zukunft grundsätzlich einer beigefügten Vollmacht, §174 BGB ist entsprechend anzuwenden. Ob die bisherige Rechtsprechung des BGH, die davon bei Mitsendung einer Vorformulierten Unterlassungserklärung eine Ausnahme macht, weiter Anwendung findet, bleibt offen. Die Begründung zum Gesetzentwurf schreibt hierzu nur einen Satz und erklärt nicht, ob man will, dass mit „entsprechender Anwendung“ gemeint ist, dass in jedem Fall eine Vollmacht beizufügen ist. Klüger wäre es wohl erst einmal.
- Der Inhalt der Abmahnung wird nun gesetzlich vorgegeben. So muss bei anwaltlicher Abmahnung klar benannt werden, in wessen Namen abgemahnt wird, welche Rechtsverletzung konkret vorgeworfen wird und die Kosten nach Schadensersatz und Aufwendungsersatz aufzuschlüsseln.
- Geradezu brachial ist die Forderung, dass eine Abmahnung mit vorformulierter Unterlassungserklärung darzulegen hat „inwieweit die vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht“. Da ein Verstoss hiergegen zur Unwirksamkeit der Abmahnung führt, droht hier ein gewisses Risiko für Abmahner – in Zukunft muss man also Abwarten, ob nicht einmal eine Vollmacht beigefügt ist, daneben aber auf eine Vorformulierte Unterlassungserklärung verzichtet wird. Das Risiko der Abgabe einer unzureichenden Unterlassungserklärung erhöht sich beim Abgemahnten damit erheblich, der nicht einmal eine Vorlage hat, die erklärt, was der gegner überhaupt will. In solchen Fällen wäre die Inanspruchnahme eines Anwalts geradezu zwingend, da abgemahnte Laien kaum in der Lage sind, ausreichende aber möglichst eng gefasste Unterlassungserklärungen selbst abzufassen.
- Eine Abmahnung, die den inhaltlichen Anforderungen nicht genügt, ist unwirksam.
- Eine Abmahnung, die unwirksam oder rechtswidrig ist, berechtigt den Abgemahnten zur Geltendmachung seiner eigenen Anwaltskosten.
- Die 100 Euro Kostendeckelung (bisherige §97a II UrhG) wird abgeschafft, dafür wird der Streitwert bei natürlichen Personen erst einmal grundsätzlich für Unterlassungs- oder Beseitigungsanspruch auf 1000 Euro gedeckelt. Das bedeutet noch ca. 150 Euro Anwaltsgebühren, die werden sich voraussichtlich Mitte des Jahres 2013 aber (leicht) erhöhen, wenn die Gebührenreform der Rechtsanwälte kommt.
Fazit
Abmahnen wird in Zukunft jedenfalls anders. Für das Wettbewerbsrecht und Urheberrecht gelten unterschiedliche Bedingungen, im Kern aber strebt man eine Deckelung des Streitwerts bei 1000 Euro an. Wesentlich ist, dass die Kosten für die Abwehr einer unwirksamen bzw. rechtswidrigen AGB im Zuge des Schadensersatzes durch den Abgemahnten geltend gemacht werden können – hier wird in Zukunft ein sauberes Abmahnen verlangt werden müssen. Gerade bei urheberrechtlichen Abmahnungen droht bei unsauberem Vorgehen ein Schadensersatzanspruch. Ob sich hier in Zukunft wirklich noch massenhafte, nur der Einnahmengenerierung dienende Abmahnungen, halten können bezweifle ich doch recht stark. Auch die massenhafte Abmahnung von eBay-Shops von Verbrauchern die faktisch Unternehmer sind, dürfte wenig Zukunft haben.
Nochmals betont werden muss, dass mit dem Bundesgerichtshof bei Abmahnungen die Rechtslage zum Zeitpunkt der Abmahnung gilt. Das bedeutet, auf bereits ausgesprochene Abmahnungen wird sich dieses Gesetz, mangels ausdrücklicher Bezugnahme, nicht auswirken. Vielmehr werden nur zukünftige Abmahnungen betroffen sein.
Anderes gilt aber bei Klagen aus alten Abmahnungen, hier kann die neue Streitwertregelung bzgl. des Gerichtsprozesses bereits greifen, jedenfalls hinsichtlich Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch. Da aber bei „Filesharing-Klagen“ in erster Linie Schadensersatz und die vorausgegangenen Abmahnkosten geltend gemacht werden, wird sich hier wohl kaum wesentlich neues ergeben.
Es verbleibt dabei, dass es berechtigte Kritikpunkte gibt. Ein Schutz gegen überzogene Schadensersatzforderungen, mit denen der Streitwert auch aufgebläht werden kann, existiert weiterhin nicht. Der fliegende Gerichtsstand im Urheberrecht wird auch in Zukunft für Probleme sorgen. Letztlich aber kann das Gesetz durchaus als Schritt nach vorne bezeichnet werden, wobei sich viele gravierende Änderungen für die Praxis ergeben.
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