Arbeitnehmerdatenschutz: Gesetzentwurf veröffentlicht – Fraglicher Anwendungsbereich?

Das IITR hat den bislang nicht bekannten Entwurf des „Gesetzes zur Regelung des Beschäftigtendatenschutzes („Arbeitnehmerdatenschutz“)“ veröffentlicht. Arbeitgeber werden demzufolge in Zukunft einige Regelungen zu beachten haben, eine Besprechung des Entwurfs folgt später. Inhaltlich wird das BDSG um einen neuen Abschnitt erweitert.

Auf den ersten Blick fällt mir bereits ein grundsätzliches Problem auf: Im neuen §32 BDSG wird der Anwendungsbereich des Abschnitts zum Arbeitnehmerdatenschutz geregelt:

Für das Ergeben, Verarbeiten und Nutzen von Beschäftigtendaten durch den Arbeitgeber für Zwecke eines früheren, bestehenden und zukünftigen Beschäftigungsverhältnisses gelten die Vorschriften dieses Unterabschnitts;

Erst beim zweiten Lesen fällt der Einschub „für Zwecke eines … Beschäftigungsverhältnisses“ auf. Sprich: Wenn der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer zu „sonstigen Zwecken“ nachspioniert, kann man sich bei dieser Formulierung schon streiten, ob der Abschnitt Anwendung finden soll. Besser wäre sicherlich die, meines Wissens auch im Vorfeld diskutierte, Formulierung „im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses“ gewesen.

Von wesentlichem Interesse für die meisten Beschäftigten sind sicherlich die Fragen zur Videoüberwachung: Der neue Unterabschnitt möchte wohl kein Konkurrenzverhältnis zum §6b BDSG und regelt nur die Überwachung nicht öffentlich zugänglicher Betriebsstätten. Daneben wird eine Überwachung von Bereichen, die der privaten Lebensgestaltung der Beschöftigten dienen grundsätzlich ausgeschlossen. Die heimliche Überwachung soll in Zukunft nur noch möglich sein, bei konkretem (zu dokumentierenden!) Verdacht, dass eine Straftat oder schwerwiegende Vertragsverletzung zu Lasten des Arbeitgebers begangen wird. Dabei wird die Formulierung „zu Lasten des Arbeitgebers“ Tücken aufwerfen, da Vertragsverletzungen zu Lasten Dritter (speziell Kunden) schon einmal rausfallen.

Fachanwalt für IT-Recht Jens Ferner