Das Bundesarbeitsgericht (2 AZR 505/13) hat wenig überraschend festgestellt:
Auch im Zusammenhang mit einer geplanten Betriebsratswahl darf ein Arbeitnehmer nicht wissentlich falsche, geschäftsschädigende Behauptungen über die betrieblichen Verhältnisse aufstellen und über digitale Medien verbreiten oder verbreiten lassen. Sachliche Kritik an den betrieblichen Gegebenheiten ist jedoch erlaubt. Für die Grenzziehung kommt es auf den Inhalt und den Kontext der Äußerungen an.
Kündigung wegen Youtube-Video
Die Entscheidung ist im Ergebnis nicht sonderlich überraschend, mehr von Interesse wird der Sachverhalt sein, auf dessen Grundlage hier entschieden wurde:
An einem der folgenden Tage gab der Kläger in einer von ver.di produzierten Videoaufzeichnung eine Erklärung des Inhalts ab, es gebe im Betrieb „Probleme“. An einzelnen Maschinen fehlten Sicherheitsvorkehrungen. Man könne „fast behaupten“, keine Maschine sei „zu 100 % ausgerüstet“. Das Problem sei, dass „keine Fachkräfte vorhanden“ seien und „das Beherrschen der Maschinen nicht zu 100 % erfüllt“ werde. Das Video wurde ins Internet gestellt und war bei „YouTube“ zu sehen. Der Kläger verbreitete es zudem über „Facebook“. Mit Blick hierauf kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis am 15. März 2012 fristlos.
Es geht also um einen Arbeitnehmer, der auf Youtube seine Meinung recht freimütig äussert. Auf Grund des wenig schmeichelnden Inhalts kam es dann zur Kündigung – eine recht krasse Entwicklung eines Sachverhalts, der heute im Kern keine Ausnahme mehr ist; die Auseinandersetzung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer wegen des Verhaltens im Internet ist nicht mehr so kurios wie es vor einigen Jahren noch der Fall war.
Lösung: Social Media Guidelines
Der Konflikt ist allgegenwärtig und vorhersehbar, Arbeitgeber sind daher gut beraten, auf Social Media Guidelines zu setzen, um den Konflikt zumindest zu entschärfen (zur Abfassung von Social Media Guidelines siehe hier bei uns). Dabei ist nicht zu vernachlässigen, dass Arbeitnehmern das Recht zusteht, Ihre Meinung frei zu sagen; nicht hinnehmen muss der Arbeitgeber aber, dass alles sofort in die Öffentlichkeit getragen wird. Das Modewort „Whistleblowing“ darf hier nicht falsch verstanden werden, auch hierfür gibt es Regeln.
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