Das Oberlandesgericht Hamm, 4 U 225/22, hat unter Berücksichtigung der aktuellen BGH-Rechtsprechung klargestellt, dass es im Falle der Abgabe einer Unterlassungserklärung nach Abmahnung nicht Sache des Abmahnenden ist, darüber zu spekulieren, inwieweit der Verletzer durch eine vom Entwurf abweichende Unterwerfungserklärung seine Unterlassungsverpflichtung – stillschweigend und insoweit möglicherweise gewissermaßen „trickreich“ – abweichend von den üblichen Gepflogenheiten einschränken will. Vielmehr obliege es dem Abgemahnten im Rahmen seiner Aufklärungspflicht, dies zur Vermeidung unnötiger Kosten deutlich zu machen, so das OLG. Dabei betont das OLG die üblichen Regeln zur Auslegung von Unterlassungserklärungen.
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