Der Bundesgerichtshof (VIII ZR 105/22) hat den Anwendungsbereich des Aufwendungsersatzanspruchs nach § 439 Abs. 3 BGB erheblich erweitert.
Mit der vorliegenden Entscheidung ist § 439 Abs. 3 BGB unter dem Gesichtspunkt des Einbaus der mangelhaften Kaufsache in eine andere Sache auch dann eröffnet, wenn sich ein Sachmangel der Kaufsache bereits im Rahmen eines – ihrer Art und ihrem Verwendungszweck entsprechenden – Vorfertigungsvorgangs zeigt und es deshalb nicht mehr zum Abschluss des Einbaus kommt. Damit stellt der BGH klar, dass unter den Begriff „Einbau“ auch deutlich vorgelagerte Tätigkeiten fallen können, die zeitlich deutlich vor dem eigentlichen Einbau liegen.
Ferner stellt der BGH klar, dass, wenn die Kaufsache nicht untrennbar mit einer anderen Sache verbunden wird, sondern in ihrer ursprünglichen Sacheigenschaft bestehen bleibt, es dem Aufwendungsersatzanspruch nach § 439 Abs. 3 BGB nicht entgegensteht, dass durch den Einbauvorgang eine neue Sache hergestellt wird.
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