Auskunftsanspruch bei gelöschten Daten?

Ein Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart (11 K 3946/21) vom 30. November 2023 befasst sich mit den Auskunftsrechten nach der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und bietet interessante Einsichten in die Anwendung dieser Rechtsvorschriften in Deutschland.

Der Kläger, eine natürliche Person, strebte erweiterte Auskünfte über seine personenbezogenen Daten, die von der beklagten Körperschaft des öffentlichen Rechts verarbeitet werden, an. Die Beklagte führt Beihilfeangelegenheiten der Beamten ehemaliger Postunternehmen durch und erbringt zudem Versicherungsleistungen, die nicht von der Beihilfe gedeckt sind.

Sachverhalt

Der Kläger beantragte nach Artikel 15 DS-GVO Auskünfte über seine personenbezogenen Daten bei der Beklagten. Nachdem er mit der Qualität und dem Umfang der ihm erteilten Auskünfte unzufrieden war, führte er eine Klage nach Artikel 79 Absatz 1 DS-GVO. Er argumentierte, dass die Beklagte ihm nicht vollständig Auskunft über die verarbeiteten personenbezogenen Daten gegeben habe. Speziell ging es um Informationen, die über die gewöhnlichen Stammdaten hinausgingen, wie beispielsweise Daten, die in Beihilfe- und Versicherungsprozessen gesammelt wurden.

Juristische Beurteilung

Das Gericht bestätigte grundsätzlich den Auskunftsanspruch des Klägers nach DS-GVO. Dies umfasst insbesondere die Pflicht der Beklagten, die personenbezogenen Daten des Klägers offen zu legen, die im Rahmen der Beihilfebearbeitung gesammelt wurden. Wobei ein Auskunftsanspruch bei gelöschten Daten nicht besteht:

Kein Auskunftsanspruch des Klägers aus Art. 15 DS-GVO besteht schließlich hinsichtlich gelöschter Daten. Zwar rechnet Art. 4 Nr. 2 DS-GVO auch das Löschen von Daten dem Begriff der „Verarbeitung“ zu. Vollständig gelöschte Daten können allerdings denk-logisch nicht Anknüpfungspunkt des Auskunftsanspruchs aus Art 15 Abs. 1 2. Hs. i.V.m. Abs. 3 DS-GVO sein. Was nicht mehr existiert, kann nicht beauskunftet werden. Wenn allerdings ein Löschungsvorgang jedenfalls seinem Umfang nach noch dokumentiert und gespeichert ist, stellt dies ein (einzelnes) personenbezogenes Datum über den Betroffen dar, das auskunftspflichtig wäre („Löschungsvorgang am XX.XX.XXXX: alle vom Kläger eingereichten Belege aus dem Kalenderjahr XXXX und davor“).

Der Fall betont die Notwendigkeit einer vollständigen Transparenz in der Datenverarbeitung durch öffentliche und private Stellen .

Fazit und Auswirkungen

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Stuttgart unterstreicht die strengen Anforderungen der DS-GVO hinsichtlich der Transparenz bei der Verarbeitung personenbezogener Daten. Für Betroffene bietet das Urteil eine wichtige Rechtsgrundlage, um ihre Rechte auf Zugang zu Informationen über die Verarbeitung ihrer persönlichen Daten durchzusetzen. Für die Praxis bedeutet dies, dass Institutionen und Unternehmen, die personenbezogene Daten verarbeiten, sicherstellen müssen, dass sie umfassende Auskünfte erteilen können und somit in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Anforderungen handeln.

Dieses Urteil könnte somit als Richtschnur für weitere Fälle dienen und zeigt die zunehmende Bedeutung des Datenschutzrechts im Alltag der Bürger und im Rahmen der Verwaltungstätigkeit von Institutionen. Es dient als Erinnerung daran, dass die Rechte der Datensubjekte ernst genommen werden müssen und dass die Verpflichtung zur Transparenz ein zentraler Aspekt der DS-GVO ist.

Fachanwalt für IT-Recht Jens Ferner