Ein typisches medienrechtliches Minenfeld ist der Äußerungsstreit. Der BGH betont erneut, dass die zutreffende Deutung des Sinngehalts einer Äußerung unabdingbare Voraussetzung für die zutreffende rechtliche Bewertung ihres Aussagegehalts ist. Sie unterliegt in vollem Umfang der Nachprüfung durch das Revisionsgericht. Ziel der Auslegung ist stets die Ermittlung des objektiven Sinngehalts.
Dabei kommt es weder auf die subjektive Absicht des sich Äußernden noch auf das subjektive Verständnis des Betroffenen, sondern auf das Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums an. Ausgehend vom Wortlaut, der den Sinn allerdings nicht abschließend bestimmen kann, und dem allgemeinen Sprachgebrauch sind bei der Auslegung der sprachliche Kontext, in dem die beanstandete Äußerung steht, und die Begleitumstände, unter denen sie steht, zu berücksichtigen, soweit sie für das Publikum erkennbar sind.
Um den gesamten Aussagegehalt zu erfassen, muss die beanstandete Äußerung stets in dem Gesamtzusammenhang beurteilt werden, in dem sie gefallen ist. Sie darf nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst und einer rein isolierten Betrachtung unterzogen werden. Weit hergeholte Interpretationen sind auszuschließen (dazu: BGH, VI ZR 308/21 und VI ZR 307/21).
- Russische Militärische Cyber-Akteure nehmen US- und globale kritische Infrastrukturen ins Visier - 11. September 2024
- Ransomware Risk Report 2024 von Semperis - 11. September 2024
- Künstliche Intelligenz in Deutschland – Status, Herausforderungen und internationale Perspektiven - 10. September 2024