Ausstrahlung eines Musikwerks als Hintergrundmusik in einem Personenbeförderungsmittel

Die Wiedergabe eines Musikwerks als Hintergrundmusik in einem
Die Wiedergabe eines Musikwerks als Hintergrundmusik in einem Personenbeförderungsmittel stellt eine öffentliche Wiedergabe im Sinne des Unionsrechts dar – die bloße Installation einer Lautsprecheranlage und gegebenenfalls einer Software an Bord eines Beförderungsmittels, die die Wiedergabe von Hintergrundmusik ermöglicht, hingegen nicht, wie der EuGH (C-775/21) klargestellt hat.

Zwei rumänische Verwertungsgesellschaften für Urheberrechte und verwandte Schutzrechte im Bereich der Musik erhoben gegen die Fluggesellschaft Blue Air und die CFR, eine rumänische Eisenbahngesellschaft, Klagen auf Zahlung ausstehender Vergütungen und Vertragsstrafen wegen der unlizenzierten öffentlichen Wiedergabe von Musikwerken an Bord von Flugzeugen und Reisezugwagen. Das mit diesen Rechtssachen befasste Berufungsgericht Bukarest möchte vom Gerichtshof insbesondere wissen

  1. ob die Wiedergabe eines Musikwerks oder eines Ausschnitts davon in einem mit Passagieren besetzten Passagieren besetzten Verkehrsflugzeug während des Starts, der Landung oder zu irgendeinem Zeitpunkt während des Fluges über die allgemeine Lautsprecheranlage des Flugzeugs eine öffentliche Wiedergabe darstellt;
  2. ob ein Eisenbahnunternehmen, das Eisenbahnwagen verwendet, in denen Lautsprecheranlagen für die Durchsage von Informationen an die Fahrgäste installiert sind, damit eine öffentliche Wiedergabe vornimmt.

Mit seinem Urteil entscheidet der Gerichtshof, dass die Wiedergabe eines Musikwerks als Hintergrundmusik in einem Personenbeförderungsmittel eine öffentliche Wiedergabe darstellt.
Personenbeförderungsmittel eine öffentliche Wiedergabe im Sinne des Unionsrechts darstellt.

Die bloße Installation einer Lautsprecheranlage und gegebenenfalls einer Software an Bord eines Beförderungsmittels, die das Abspielen von Hintergrundmusik ermöglichen, stellt hingegen keine solche öffentliche Wiedergabe dar. Das Unionsrecht steht daher einer nationalen Regelung entgegen, nach der das das Vorhandensein von Lautsprecheranlagen in Verkehrsmitteln eine widerlegbare Vermutung der öffentlichen Wiedergabe von Musikwerken begründet.

Der Gerichtshof stellt zunächst fest, dass die Mitgliedstaaten vorsehen, dass den Urhebern das ausschließliche Recht zusteht den Urhebern das ausschließliche Recht der öffentlichen Wiedergabe ihrer Werke einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung Werke in der Weise zu erlauben oder zu verbieten, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind, zu erlauben oder zu verbieten. Die Urheber verfügen somit über ein vorbeugendes Recht, das es ihnen erlaubt, bei den Nutzern ihrer Werke vor der öffentlichen Wiedergabe, die diese Nutzer vorzunehmen beabsichtigen, vorstellig zu werden, um diese Wiedergabe zu verbieten.

Im vorliegenden Urteil stellt der Gerichtshof fest, dass die Wiedergabe eines Musikwerks als Hintergrundmusik in einem Verkehrsmittel eines Personenbeförderungsmittels durch dessen Betreiber eine öffentliche Wiedergabe dieses Werks darstellt, da zum einen dieser Wirtschaftsteilnehmer in voller Kenntnis der Folgen seines Verhaltens handelt, um seinen Kunden Zugang zu einem geschützten Werk zu verschaffen Kunden Zugang zu einem geschützten Werk zu verschaffen. Ohne diese Handlung könnten die Tätigwerdens grundsätzlich nicht in der Lage, das gesendete Werk zu empfangen. Zum anderen wird dieses Werk für alle Gruppen von Fahrgästen ausgestrahlt, die dieses Verkehrsmittel gleichzeitig oder nacheinander benutzt haben.
genommen haben.

Die bloße Bereitstellung von Einrichtungen, die eine Wiedergabe ermöglichen oder bewirken, stellt dagegen selbst keine Wiedergabe dar. selbst keine Wiedergabe dar. Das Unionsrecht steht daher einer nationalen Regelung entgegen, nach der das das Vorhandensein von Lautsprecheranlagen in Verkehrsmitteln eine widerlegliche Vermutung für eine öffentliche Wiedergabe begründet. Eine solche Regelung kann nämlich dazu führen, dass die Zahlung einer Vergütung für die bloße Einrichtung dieser Lautsprechersysteme geschuldet wird, und zwar auch dann, wenn es an einer Handlung der öffentlichen Wiedergabe fehlt. (Quelle: Pressemitteilung des Gerichts)

Fachanwalt für IT-Recht Jens Ferner