Auswirkungen von AGB-Änderungen bei Sperrung von YouTube-Video

Wendet sich ein Nutzer eines sozialen Netzwerks (hier: YouTube) gegen die Sperrung eines Beitrages, ist auf die vertraglichen Regelungen zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen, entschied das OLG Dresden (4 W 118/21). Es stellte zudem klar, dass die Änderung der Nutzungsbedingungen eines sozialen Netzwerks nur wirksam ist, wenn sich der Anbieter entweder eine einseitige Änderung wirksam vorbehält oder mit dem Nutzer einen Änderungsvertrag abschließt.

Das OLG führt dazu aus, dass der Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen – beispielsweise bei einer Änderung der Marktlage oder der gesetzlichen Bedingungen – zwar auch bei Dauerschuldverhältnissen vor die Notwendigkeit gestellt sein kann, seine AGB während der Laufzeit bestehender Verträge ganz oder teilweise neu zu fassen:

Dazu bedarf es jedoch grundsätzlich eines Änderungsvertrages, wenn er sich nicht wirksam das Recht vorbehalten hat, die AGB einseitig zu ändern … Zwar hat die Beklagte in der Richtlinie auf die Möglichkeit der Anpassung der Richtlinie hingewiesen, mit dem bloßen Hinweis in den Richtlinien, dass diese sich ändern können, wenn sich die zugrundeliegenden Informationen der weltweiten oder lokalen Gesundheitsbehörden zum Virus ändern, liegt jedoch keine Änderungsklausel vor, mit welcher sich der Verwender ein Änderungsrecht der Bedingungen einräumt.

Aber selbst wenn man darin eine Änderungsklausel sehen würde, wäre diese ersichtlich nicht wirksam … Liegt daher – wie hier – eine wirksame Änderungsklausel nicht vor, müssen die geänderten AGB unter Beachtung der Voraussetzungen des § 305 Abs. 2 BGB einbezogen werden, das heißt der Verwender muss den anderen Teil ausdrücklich auf die Neufassung
hinweisen und ihm den geänderten Text zugänglich machen. Erst wenn dieser sich dann nach einem entsprechenden Hinweis mit den geänderten AGB – z.B. durch Anklicken eines Links oder (konkludent) durch ein Fortsetzen der Nutzung – einverstanden erklärt, kommt ein entsprechender Änderungsvertrag zustande …
Dabei wird der Verwender seinen Hinweispflichten (§ 305 Abs.2 Nr.1 BGB) im Allgemeinen aber nur gerecht, wenn er die Neufassung drucktechnisch hervorhebt oder dem Vertragspartner erläutert …

Der Kläger hat jedoch in der mündlichen Verhandlung erklärt, was von der Beklagten auch nicht durch entsprechende Glaubhaftmachung, einen (ausreichenden) Hinweis erteilt zu haben, widerlegt worden ist, bereits einen derartigen Hinweis auf die Neufassung der Richtlinie seitens der Beklagten
nicht erhalten zu haben, so dass eine wirksame Einbeziehung der geänderten Richtlinie nicht festgestellt werden kann.

OLG Dresden, 4 W 118/21
Fachanwalt für IT-Recht Jens Ferner