Abmahnungen sind ein Alltags-Phänomen und auch Autohäuser können hier gut mithalten: Wir erinnern uns, dass so manches Autohaus eine Zeit lang keine Werbeanzeige schalten konnte, ohne kurz danach eine Abmahnung erhalten zu haben. Über die konkrete Gestaltung, missverständliche Angaben beim Sonntagsverkaufsverbot bis hin zu Pflichtangaben (etwa nach der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung) lauern bei geschalteten Anzeigen in Print-Medien nicht minder viele Hürden wie für Online-Shop-Betreiber.
Beim OLG Hamm (I-4 U 58/10) erfuhr nun ein Autohaus eine regelrechte Bruchlandung.
Vorangegangen war das übliche Tagesgeschäft: Eine Werbeanzeige wurde geschaltet. Es folgte die Abmahnung wegen der fehlenden Angabe der Verbrauchs-/Emissionswerte (Spritverbrauch, CO2), woraufhin eine Unterlassungserklärung (Vertragsstrafe: 10.000 Euro) mit folgendem Inhalt abgegeben wurde:
es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs bei dem Erstellen, Erstellenlassen, Weitergeben oder auf andere Weise Verwenden von Werbeschriften (…) nicht sicherzustellen, dass darin Angaben über den offiziellen Kraftstoffverbrauch und die offiziellen spezifischen CO-2-Emissionen der betreffenden Modelle neuer Personenkraftwagen im Sinne des § 5 Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (Pkw-EnVkV) vom 28.05.2004 nach Maßgabe der Anlage 4 zu § 5 der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung gemacht werden.
Bis hierhin erst einmal nichts Besonderes, auch wenn man sich durchaus fragen darf, ob die 10.000 Euro zwingend angesetzt werden mussten. Jetzt der Streitfall.
Das Autohaus schaltet wieder eine Anzeige, diesmal sind die Angaben (unstreitig!) enthalten. Nach der Anzeigenschaltung flattert ein Brief ins Haus, gefordert werden die 10.000 Euro Vertragsstrafe. Begründung: Zwar seien die Angaben enthalten, aber derart schlecht lesbar (kleine Schrift, graue Hinterlegung), dass man sie faktisch nicht wahr nimmt. Somit ist die Vertragsstrafe gleichsam verwirkt. Während das Landgericht Dortmund dieser Argumentation nicht folgen wollte, sah es das OLG Hamm anders:
Die Beklagte hat sich insgesamt unterworfen, im Sinne der Verordnung bei Neufahrzeugen die nötigen Angaben zu machen. Dazu gehört auch die Art der Darstellung in einer leicht verständlichen, gut lesbaren und nicht weniger hervorgehobenen Schrift als beim Hauptteil der Werbebotschaft.
Vorsichtshalber verweist das OLG Hamm noch auf den BGH (GRUR 2010, 167) und sieht mit diesem einen „kerngleichen Verstoss“, da man in der Tat bei der gewählten Aufmachung keinen Unterschied mehr machen kann zwischen der Nichtaufnahme der Angaben und einer so schlechten, dass sie zwar (formal) vorhanden sind, aber (faktisch) nicht wahrgenommen werden.
Ein Fazit ist hier nicht möglich, das – von manchen als „ständige Mindermeinung“ verschrieene OLG hatte die Revision nicht zugelassen, was eine Klärung durch den BGH verhindert.
Autohäusern kann weiterhin nur geraten werden, den Bereich der Print-Werbung vorsichtig anzugehen. Spätestens nach einer Abmahnung muss – auch mit Blick auf die Formulierung der im Rgelfall abzugebenden Unterlassungserklärung – zwingend rechtlicher Rat eingeholt werden, wobei Werbeanzeigen nach Abgabe einer Unterlassungserklärung vor Veröffentlichung rechtlich geprüft werden sollten.
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