Begrenzung der Abmahnkosten nach §97a Abs.3 UrhG

Zur Begrenzung der Abmahnkosten nach § 97a Abs. 3 Satz 2 bis 4 UrhG konnte der BGH (I ZR 108/20) klarstellen:

  • Die Regelung des § 97a Abs. 3 Satz 2 bis 4 UrhG, wonach für die Geltendmachung von Unterlassungs- und Beseitigungsansprüchen in einer Abmahnung unter den in § 97a Abs. 3 Satz 2 UrhG genannten Voraussetzungen nur Ersatz der erforderlichen Aufwendungen hinsichtlich der gesetzlichen Gebühren des Rechtsanwalts nach einem Gegenstandswert von 1. 000 Euro verlangt werden kann, wenn dieser Wert unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls nicht unbillig ist, steht mit dem Unionsrecht, insbesondere mit Art. 14 der Richtlinie 2004/48/EG zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums, im Einklang (Anschluss an EuGH, Urteil vom 28. April 2022 – C-559/20, GRUR 2022, 849 = WRP 2022, 708 – Koch Media).
  • Die Billigkeitsklausel des § 97a Abs. 3 Satz 4 UrhG ist unionsrechtskonform dahin auszulegen, dass die zusätzlich zu berücksichtigenden („besonderen“) Umstände des Einzelfalls die bereits nach § 97a Abs. 3 Satz 2 UrhG tatbestandlich zu berücksichtigenden Merkmale in der Gesamtwürdigung überwiegen müssen, um von der Begrenzung des Gegenstandswerts absehen zu können.
  • Die so auszulegende Regelung des § 97a Abs. 3 Satz 2 bis 4 UrhG ist auf den Schadensersatzanspruch des Rechtsinhabers nach § 97 Abs. 2 Satz 1 UrhG, § 249 Abs. 1 BGB, der die Kosten der Abmahnung des mit dem Rechtsverletzer nicht identischen Internetanschlussinhabers umfasst, entsprechend anzuwenden (Fortführung von BGH, Urteil vom 22. März 2018 – I ZR 265/16, GRUR 2018, 914 [juris Rn. 15 bis 27] = WRP 2018, 1087 – Riptide I). Auch dies ist unionsrechtskonform.
Fachanwalt für IT-Recht Jens Ferner