Eigentlich wirkt es recht einfach: Wenn man unter Einsatz von Telekommunikationsmitteln einen Vertrag abschliesst, gilt das Widerrufsrecht. Wenn man also etwas in einem Laden vor Ort kaufen möchte, ruft man am besten vorher an, „kauft“ am Telefon und holt dann die Ware nur ab, um eine Widerrufsfrist zu haben – das klingt zu schön um wahr zu sein. Ist es auch.
Man muss den §312b I BGB genau lesen, in dem am Ende eine Ausnahme steht:
Fernabsatzverträge sind Verträge über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich Finanzdienstleistungen, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen werden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt.
Mit dieser Regelung ist jedenfalls der Anbieter, der „nur gelegentlich telefonische Bestellungen annimmt“ (Palandt, §312b, Rn.11) aus der Regelung ausgenommen. Wer also ein Geschäft vor Ort hat und hin und wieder mal eine Bestellung via Telefon annimmt, muss sich kein Widerrufsrecht bei Nichtgefallen entgegen halten lassen. Damit ist auch die Problematik erledigt, dass man ja keine Widerrufsbelehrung erteilt hat und somit der Widerruf auch noch unbefristet möglich wäre. Gleichwohl, bei regelmäßigen Bestellannahmen per Telefon, sollte vorsichtshalber das Bestellmodell geprüft werden.
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