Berechnung des lizenzanalogen Schadensersatzes bei der unautorisierten Zweitverwertung von Lichtbildern

Die Entscheidung des Landgerichts Köln (Az.: 14 S 2/23) vom 3. Mai 2024 befasst sich mit der Berechnung des lizenzanalogen Schadensersatzes bei der unautorisierten Zweitverwertung von Lichtbildern. Im vorliegenden Fall geht es um die Nutzung von Fotografien eines Berufsfotografen durch einen Vertriebspartner eines Trachtenmodeherstellers.

Der Fotograf fordert Schadensersatz für die widerrechtliche Nutzung seiner Bilder. Diese Entscheidung beleuchtet die rechtlichen Rahmenbedingungen und die Methoden zur Ermittlung eines angemessenen Schadensersatzes.

Hintergrund der Entscheidung

Der Kläger ist ein Berufsfotograf, der für den Trachtenmodehersteller N. & G. verschiedene Modefotografien anfertigte. Die Fotografien wurden im Katalog von N. & G. verwendet und später auch von deren Vertriebspartnern genutzt. Nach Unstimmigkeiten schloss der Kläger mit N. & G. eine Vereinbarung, die die Nutzung der Bilder durch Dritte regelte. Trotz dieser Vereinbarung nutzte die Beklagte, ein Vertriebspartner, drei der streitgegenständlichen Lichtbilder ohne Genehmigung und entfernte die Copyright-Vermerke des Klägers.


Rechtliche Grundlagen und Kernaussagen der Entscheidung

Lizenzanaloger Schadensersatz

Der Anspruch auf Schadensersatz basiert auf § 97 Abs. 2 UrhG, da eine rechtswidrige öffentliche Zugänglichmachung der Lichtbilder durch die Beklagte vorliegt. Das Amtsgericht hatte den Schadensersatz zunächst auf Basis einer Schätzung gemäß § 287 ZPO ermittelt und dabei auf die Preisliste des Klägers sowie bestehende Vereinbarungen mit N. & G. Bezug genommen.

Berechnung des Schadensersatzes

Das Gericht entschied, dass für die Nutzung der Bilder durch Vertriebspartner eine Grundlizenz von 10,- € pro Bild und Verlängerungszeiträume derselben Höhe angemessen sind. Diese Berechnung basiert auf einer Vereinbarung des Klägers mit N. & G. aus dem Februar 2012, die es N. & G. ermöglichte, Bilder für 1.000,00 € pro Lichtbild an Dritte weiterzugeben.

Für die spezifische Nutzung auf der Webseite der Beklagten wurde der Schadensersatz für die Lichtbilder „Bild mit Krug“ und „Bild auf der Wiese“ auf jeweils 40,- € und 30,- € festgesetzt, zuzüglich 100% Zuschlag wegen fehlender Urheberbenennung und weiterer 100% wegen der Veränderung der Bilder. Insgesamt ergibt sich ein Schadensersatz von 120,- € bzw. 90,- € pro Bild.

Für die Nutzung des „Bild mit Männergruppe sitzend“ auf Facebook wurde ein modifizierter Lizenzbetrag von 460,- € für drei Jahre angesetzt, der um 50% für eine einmalige Verlängerung auf 690,- € erhöht wurde. Auch hier wurden Zuschläge wegen fehlender Urheberbenennung und Veränderung der Bilder erhoben, was zu einem Gesamtschadensbetrag von 2.070,- € führte.

Kritische Analyse der Entscheidung

Schutz von Urheberrechten und Geschäftsgeheimnissen

Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung des Schutzes von Urheberrechten und die Notwendigkeit einer angemessenen Lizenzierungspraxis. Durch die Festsetzung des lizenzanalogen Schadensersatzes wird sichergestellt, dass Fotografen für die unautorisierte Nutzung ihrer Werke entschädigt werden. Dies ist besonders wichtig, um die wirtschaftlichen Interessen der Urheber zu wahren und einen fairen Ausgleich für die Nutzung ihrer kreativen Leistungen zu gewährleisten.

Methodik der Schadensberechnung

Die Methodik der Schadensberechnung basiert auf einer detaillierten Analyse der bestehenden Lizenzvereinbarungen und der Nutzungspraxis. Die Entscheidung zeigt, wie Gerichte branchenspezifische Vergütungssätze und individuelle Vereinbarungen heranziehen, um eine gerechte Entschädigung zu ermitteln. Die Berücksichtigung von Zuschlägen für fehlende Urheberbenennung und unautorisierte Veränderungen der Bilder betont die umfassende Betrachtung aller relevanten Umstände.

Bedeutung für zukünftige Fälle

Die Entscheidung des Landgerichts Köln setzt einen wichtigen Präzedenzfall für die Berechnung des lizenzanalogen Schadensersatzes in ähnlichen Fällen. Sie zeigt, dass Gerichte bereit sind, detaillierte und differenzierte Ansätze zu verwenden, um die Rechte der Urheber zu schützen. Diese Vorgehensweise bietet eine klare Orientierung für zukünftige Fälle und stärkt die Position von Fotografen und anderen kreativen Schaffenden im Streit um die unautorisierte Nutzung ihrer Werke.

Fazit

Die Entscheidung des Landgerichts Köln (Az.: 14 S 2/23) stellt einen wichtigen Beitrag zum Schutz von Urheberrechten und zur Berechnung des lizenzanalogen Schadensersatzes dar. Sie betont die Notwendigkeit einer angemessenen Lizenzierungspraxis und einer umfassenden Berücksichtigung aller relevanten Faktoren bei der Schadensberechnung. Diese Entscheidung bietet eine wertvolle Orientierung für ähnliche Fälle und trägt dazu bei, die Rechte von Urhebern in der digitalen und vernetzten Welt zu stärken.

Fachanwalt für IT-Recht Jens Ferner