Berufung gegen einstweilige Verfügung aufhebenden Beschluss

Wurde eine Beschlussverfügung auf Widerspruch hin aufgehoben und ist die Berufung gegen das aufhebende Urteil erfolgreich, kommt nur der Erlass einer inhaltsgleichen neuen Unterlassungsverfügung durch das Berufungsgericht mit Wirkung ex nunc in Betracht, nicht aber die rückwirkende Bestätigung der zunächst aufgehobenen Beschlussverfügung:

Denn eine durch Beschluss erlassene einstweilige Verfügung verliert, wenn sie auf Widerspruch des Antragsgegners durch erstinstanzliches Urteil aufgehoben wird, sofort mit der Verkündung dieses Urteils endgültig ihre Wirksamkeit (…). Auch wenn der Verfügungskläger in einem solchen Fall beantragt, das angefochtene Urteil auf die Berufung abzuändern und die einstweilige Verfügung zu bestätigen, strebt er bei sachgerechter Auslegung seines Berufungsantrages jedoch regelmäßig nichts anderes an (…).

Abgesehen davon wird es, wenn der Verfügungskläger mit der Berufung ein Urteil angreift, durch das eine von ihm zunächst erwirkte Beschlussverfügung aufgehoben worden ist, und sich das Verfügungsbegehren als doch gerechtfertigt herausstellt, für zulässig und sogar für richtig erachtet, dass das Berufungsgericht den Tenor des Berufungsgerichts dahin fasst, dass unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beschlussverfügung „bestätigt“ wird, weil das Berufungsgericht so zu entscheiden hat, wie das Gericht erster Instanz richtigerweise hätte entscheiden müssen (…). In der Sache handelt es sich auch bei einem so gefassten Berufungsurteil um einen Neuerlass der einstweiligen Verfügung (…).

Oberlandesgericht Düsseldorf, I-15 U 37/20
Fachanwalt für IT-Recht Jens Ferner