Berufungsschrift und das nicht beigefügte Urteil

Der Bundesgerichtshof (X ZB 4/22) hat sich gegen übertriebenen Formalismus gewandt und klargestellt, dass es der Zulässigkeit der Berufung nicht entgegensteht, wenn in einer Berufungsschrift, der das angefochtene Urteil nicht beigefügt ist, das Aktenzeichen und das Verkündungsdatum nicht oder unzutreffend angegeben sind, wenn das Berufungsgericht und der Berufungsgegner aufgrund der innerhalb der Berufungsfrist eingereichten Unterlagen das angefochtene Urteil gleichwohl zweifelsfrei ermitteln können!

Insoweit gilt, dass gemäß § 519 Abs. 2 Nr. 1 ZPO die Berufungsschrift die Bezeichnung des angefochtenen Urteils so genau anzugeben hat, dass über die Identität des Urteils kein Zweifel bestehen kann. Zur vollständigen Bezeichnung eines Urteils gehört grundsätzlich die Angabe der Parteien, des Gerichts, das das angefochtene Urteil erlassen hat, des Verkündungsdatums und des Aktenzeichens.

Allerdings führt nicht jede Ungenauigkeit, die eine Berufungsschrift in einzelnen Angaben enthält, zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels, wie der BGH nunmehr ausdrücklich betont hat: Unrichtige oder unvollständige Angaben schaden nicht, wenn nach den sonstigen erkennbaren Umständen für Gericht und Rechtsmittelgegner nicht zweifelhaft bleibt, welches Urteil angefochten wird. Wird das Aktenzeichen nicht oder nicht zutreffend angegeben, kommt es darauf nicht entscheidend an, wenn das Berufungsgericht und der Berufungsbeklagte aufgrund der innerhalb der Berufungsfrist eingereichten Unterlagen das angefochtene Urteil gleichwohl zweifelsfrei ermitteln können.

Fachanwalt für IT-Recht Jens Ferner