Eine Privaturkunde im Sinne des § 416 ZPO erbringt grundsätzlich nur den vollen Beweis dafür, dass die in der Urkunde enthaltenen Erklärungen von den Ausstellern abgegeben worden sind, wie das Oberlandesgericht Hamm, 12 U 7/22, klargestellt hat. Darüber hinaus spricht jedoch eine tatsächliche Vermutung für die Vollständigkeit und Richtigkeit der über ein Rechtsgeschäft aufgenommenen Urkunde. Dieser Vermutung steht nicht entgegen, dass die Vertragsbestimmungen nur stichwortartig niedergelegt sind:
Zwar erbringt diese Vereinbarung als Privaturkunde im Sinne des § 416 ZPO grundsätzlich nur den vollen Beweis dafür, dass die in der Urkunde enthaltenen Erklärungen von den Ausstellern abgegeben worden sind. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, besteht allerdings nach ständiger Rechtsprechung darüber hinaus für die über ein Rechtsgeschäft aufgenommene Urkunde die tatsächliche Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit (vgl. BGH, NJW 2002, S. 3164 f.; Einsele in Münchner Kommentar zum BGB, 9. Auflage, § 125 Rn. 40). Dies hat zur Folge, dass diejenige Partei, die sich auf außerhalb der Urkunde liegende Umstände beruft, die Beweislast für deren Vorliegen trifft.
Oberlandesgericht Hamm, 12 U 7/22
Die Zurückweisung eines Beweisangebots desjenigen, der die Echtheit einer Privaturkunde bestreitet, kann dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzen. Etwas anderes gilt jedoch, wenn die eigene Sachkunde des Richters die Einholung eines Sachverständigengutachtens entbehrlich macht.
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