Nimmt ein Betroffener den Betreiber einer Internetsuchmaschine wegen (behaupteter) Unrichtigkeit eines gelisteten Inhalts auf Löschung in Anspruch, trägt er grundsätzlich die Beweislast dafür, dass die in dem Inhalt enthaltenen Informationen offensichtlich unrichtig sind oder zumindest ein im Verhältnis zu dem gesamten Inhalt nicht unwesentlicher Teil der Informationen offensichtlich unrichtig ist, so der Bundesgerichtshof (VI ZR 476/18).
Dabei hat der Betroffene die ihm nach den Umständen des Einzelfalls zumutbaren Beweismittel zur Darlegung der offensichtlichen Unrichtigkeit beizubringen. Der Betroffene ist insoweit nicht verpflichtet, vor seinem Antrag auf Löschung eine gerichtliche Entscheidung gegen den Inhalteanbieter herbeizuführen:
Die Datenschutz-Grundverordnung ist zeitlich, räumlich und, da die Ergebnislinks insoweit auch auf die Suche mit den Namen der Kläger angezeigt wurden und die verlinkten Artikel ohne Weiteres personenbezogene Daten der Kläger enthalten, auch sachlich anwendbar (vgl. dazu Senat, Urteil vom 27. Juli 2020 – VI ZR 405/18, BGHZ 226, 285 Rn. 12 ff.). Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte folgt insoweit aus Art. 79 Abs. 2 DS-GVO (vgl. dazu Senat, Urteil vom 27. Juli 2020 – VI ZR 405/18, BGHZ 226, 285 Rn. 16).
Das auf dauerhafte Auslistung gerichtete Rechtsschutzbegehren der Kläger ist grundsätzlich von Art. 17 Abs. 1 DS-GVO erfasst. Das in Art. 17 Abs. 1 DS-GVO niedergelegte „Recht auf Löschung“ ist schon aufgrund der für den Betroffenen letztlich unwägbaren und zudem stetem Entwicklungsfortschritt unterworfenen technischen Voraussetzungen der beanstandeten Datenverarbeitung nicht auf das schlichte Löschen von Daten zu verengen (Senat, Urteil vom 27. Juli 2020 – VI ZR 405/18, BGHZ 226, 285 Rn. 17), sondern umfasst unabhängig von der technischen Umsetzung auch das Begehren, eine erneute Listung zu unterlassen (vgl. Senat, Urteile vom 27. Juli 2020 – VI ZR 405/18, BGHZ 226, 285 Rn. 1, 17, 35; vom 12. Oktober 2021 – VI ZR 489/19, BGHZ 231, 263 Rn. 10; vom 13. Dezember 2022 – VI ZR 54/21, K&R 2023, 197 Rn. 40; s. auch EuGH, AfP 2023, 42 Rn. 83).
Vom Betreiber einer Internetsuchmaschine angezeigte Vorschaubilder einer natürlichen Person sind immer dann zu löschen, wenn dem Löschungsbegehren im Hinblick auf den ursprünglichen Kontext der aufgelisteten Bilder stattzugeben ist. Im Übrigen ist die Zulässigkeit der Anzeige von Bildern durch die Bildersuche einer Suchmaschine eigenständig zu beurteilen. Dabei ist der Informationswert der Fotos unabhängig vom Kontext ihrer Veröffentlichung auf der Internetseite, von der sie stammen, zu berücksichtigen, jedoch unter Berücksichtigung etwaiger Textelemente, die die Anzeige dieser Fotos in den Suchergebnissen unmittelbar begleiten und Aufschluss über den Informationswert dieser Fotos geben können.
- Russische Militärische Cyber-Akteure nehmen US- und globale kritische Infrastrukturen ins Visier - 11. September 2024
- Ransomware Risk Report 2024 von Semperis - 11. September 2024
- Künstliche Intelligenz in Deutschland – Status, Herausforderungen und internationale Perspektiven - 10. September 2024