Ich habe beim Landgericht Köln (14 O 307/15) einige schöne Zeilen dazu gefunden, dass man schon genau überlegen muss, wie man sich bei einer Urheberrechtsverletzung verteidigen möchte. Wenn man als juristische Person vorträgt dass man keine Lizenz erworben hat und zugleich bestreitet dass das urheberrechtlich geschützte Werk einer freien Lizenz unterliegt – ja, wie will man es denn dann rechtmässig genutzt haben:
Die Nutzung war auch rechtswidrig, da schon auf der Grundlage ihres eigenen Vortrages die Beklagte keine Lizenz von dem Kläger oder eines berechtigten Dritten erworben hat. Eine vertragliche Vereinbarung mit dem Kläger ist auf der Grundlage des Vortrages der Beklagten nicht geschlossen worden, insbesondere nicht eine Lizenz nach den Z-Lizenzbedingungen. Die Beklagte bestreitet vielmehr, dass das Lichtbild überhaupt zum Verletzungszeitpunkt diesen Lizenzbedingungen unterfallen sei. Sie verliert auch kein Wort dazu, wann und wie sie eine Lizenz zur Nutzung des Lichtbildes erworben haben will. Da die Beklagte nicht behauptet, eigene Urheberrechte zu besitzen, was ihr als GmbH im Hinblick auf § 7 UrhG von vornherein nicht gelingen könnte, kann sie nur einen abgeleiteten Erwerb geltend machen, in diesem Falle von dem Kläger. Die Darlegungs- und Beweislast für die behauptete Einräumung bzw. deren Umfang und Reichweite der Nutzungsrechte (Spezifizierungslast) trägt hier die Beklagte als Verwerterin (…) Wer sich auf die Nutzungsberechtigung beruft, muss konkret darlegen und beweisen, dass er die hierfür einschlägigen Rechte in dem von ihm behaupteten Umfang erworben hat (…)
- Russische Militärische Cyber-Akteure nehmen US- und globale kritische Infrastrukturen ins Visier - 11. September 2024
- Ransomware Risk Report 2024 von Semperis - 11. September 2024
- Künstliche Intelligenz in Deutschland – Status, Herausforderungen und internationale Perspektiven - 10. September 2024