Beweisrecht der ZPO im Zivilprozess: Nichts für Laien

In einem Arbeitsrechtsprozess – ich vertrat den Arbeitgeber – wurde ich kürzlich eindrücklich Zeuge, warum es durchaus klug ist, sich anwaltlich vertreten zu lassen, auch wenn es vermeintlich „alles eindeutig“ ist. Gestritten wurde um eine Kündigung, die aus mehreren – durchaus auch sehr komplizierten – Gründen ausgesprochen wurde. Unter anderem ging es darum, dass der Arbeitnehmer nicht zur Arbeit erschienen ist, dies ohne sich krank zu melden.

Im Prozess dann „trumpfte“ der Arbeitnehmer damit auf, dass er doch sehr wohl eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung an den Arbeitgeber geschickt hatte. Er hatte sogar einen Einschreibe-Beleg dabei, den er dem Gericht vorlegte. Allerdings war es nur ein Einschreibe-Beleg über ein Einwurf-Einschreiben, ohne Zugangsbestätigung. Ich bestritt, dass es sich hierbei um die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung gehandelt hat, ebenso wie ich den Zugang beim Arbeitgeber bestritt. Für beides war der Arbeitnehmer in der Beweislast – und genügte ihr alleine mit dem Einschreibebeleg nicht. Sonst hatte er nichts dabei. Die Verhandlung war dann auch schnell vorbei.

Was bedeutet das, losgelöst von rechtlichen Fragen: In Prozessen, sei es im Strafrecht aber auch im Zivilrecht, gilt ein sehr formelles Beweisrecht, das Laien kaum zugänglich ist. Ein Rechtsanwalt kennt diese Problematik und hilft. Vielleicht nicht immer sie zu verstehen, aber in jedem Fall mit ihr umzugehen. Auch wenn man seine Interessen vor den Amtsgerichten selber, ohne Anwalt, vertreten darf – nicht immer ist es es klug es auch zu tun.

Fachanwalt für IT-Recht Jens Ferner