BGH entscheidet zum Missbrauch von eBay-Konten

Der Bundesgerichtshof (VIII ZR 289/09) hat heute klar gestellt, dass man eben nicht unter allen Umständen Vertragspartner wird bei Vertragsschlüssen über den eigenen eBay-Account. Der Bundesgerichtshof hat sich mit dem Fall befasst, dass der eBay-Account durch einen Dritten missbraucht wird – etwa wenn der Ehepartner (ohne Erlaubnis) mit den Zugangsdaten etwas bei ebay verkauft. Dabei wendet der BGH die Regeln des BGB zur Stellvertretung an (§§164ff. BGB) und kommt mit dem §177 I BGB zum Ergebnis:

Erklärungen, die unter dem Namen eines anderen abgegeben worden sind, verpflichten den Namensträger daher nur, wenn sie in Ausübung einer bestehenden Vertretungsmacht erfolgen oder vom Namensträger nachträglich genehmigt worden sind oder wenn die Grundsätze über die Duldungs- oder die Anscheinsvollmacht eingreifen

Das bedeutet einmal, dass man nicht bei jedem unerlaubten Gebrauch des eigenen eBay-Accounts zum Vertragspartner wird, sondern grundsätzlich derjenige, der den Account auch tatsächlich genutzt hat. Es bedeutet aber auch, dass u.a. die „Grundsätze über die Duldungsvollmacht“ greifen. Das bedeutet: Wer genau weiß, dass z.B. der Ehepartner den eigenen eBay-Account nutzt und das (einige Zeit) duldet, kann sich im Nachhinein nicht darauf berufen, dass ein Missbrauch vorlag.

Das bedeutet für den Account-Inhaber erst einmal ein wenig mehr Sicherheit. Zu bedenken ist aber, dass entsprechend §179 BGB (lesen!) der Nutzer des Accounts letztlich zu Erfüllung oder Schadensersatz verpflichtet ist. Jedenfalls in innerfamiliären Fällen, wenn etwa die minderjährigen Kinder oder Ehepartner den Account genutzt haben, kann letztlich dann doch die gemeinsame Familienkasse belastet werden.

Hinweis: Der BGH lehnt es ausdrücklich ab, mit den eBay-AGB zu einem anderen Ergebnis zu kommen.

Anmerkung: Neben der Frage des Vertragsschlusses muss natürlich eine Abgrenzung zur sonstigen „Haftung“ gezogen werden. In der bekannten „Halzband“-Entscheidung (BGH, I ZR 114/06 ) hatte der BGH seinerzeit die Störerhaftung eines Accountinhabers für begangene Rechtsverletzungen durch Dritte bejaht.

Fachanwalt für IT-Recht Jens Ferner