BGH zum Schutz von Datenbanken II

Und wieder hat sich der BGH (I ZR 159/10) zum Schutz von Datenbanken geäußert, diesmal ging es um Folgendes: Jeder kennt diese Webseiten, auf denen man z.B. nach Angeboten suchen kann. Dabei wird üblicherweise auf externe Datenbanken zurückgegriffen, die man „abgrast“. Nun ergibt sich für den eigentlichen Datenbankbetreiber ein Problem: Zum einen, wenn viele solcher Webseiten bei ihm die Daten abgreifen, bietet zwar jeder nur einen kleinen, unwesentlichen Teil der ursprünglichen Datenbank ab – in der Summe aber ist ein wesentlicher Bestandteil der Datenbank „kopiert“. Das gefällt natürlich nicht. Darüber hinaus wird natürlich die Werbung des ursprünglichen Datenbankbetreibers nicht mehr angezeigt – er verliert also nicht nur Teile seiner Datenbank, sondern auch noch Werbeeinblendungen. Das ist hart – und verständlich, dass man sich wehren will. Der BGH half aber nicht. Vielmehr wurde dort ausgeführt:

  1. Für die Annahme eines Zusammenwirkens der jeweiligen externen Webseitenbetreiber ist voraussetzung, dass sie den Tatbestand der Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentlichen Wiedergabe einer Datenbank (§ 87b Abs. 1 UrhG) selbst, durch einen anderen oder in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit anderen verwirklichen. Solange jeder für sich selbst agiert, reicht das nicht – auch wenn die unwesentlichen Datenbankbestandteile in der Summe dann wesentlich sind.
  2. Zur „Umgehung“ der Werbeanzeigen: Das Anbieten, Bewerben und Inverkehrbringen der Software stellt grundsätzlich keine nach § 4 Nr. 10 UWG wettbewerbswidrige Behinderung der Klägerin dar. Die Klägerin hat ihre Automobilbörse frei zugänglich ins Internet gestellt. Zwar ist nach § 9 Abs. 2 Satz 2 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine automatisierte Abfrage der Datenbank nicht gestattet und nach § 9 Abs. 3 Satz 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Verknüpfung der Datenbank oder einzelner Elemente der Datenbank mit anderen Datenbanken oder Meta-Datenbanken unzulässig. Die Klägerin hat die Nutzung ihrer Datenbank jedoch nicht von der vorherigen Annahme ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen abhängig gemacht. Sie hat auch keine technischen Maßnahmen ergriffen, um eine automatisierte Abfrage ihrer Datenbank oder eine Verknüpfung ihrer Datenbank mit anderen Datenbanken zu verhindern.

Wer seine Daten schützen will, wird also nicht umhin kommen, nicht nur in AGB Nutzungsbedingungen vorzunehmen, sondern diese auch verbindlich in die Nutzung einfliessen zu lassen. Dabei ist notfalls bei ungewollten Scraping-Angeboten auch daran zu denken, mit Hausverboten zu arbeiten (dazu siehe auch hier den Beitrag).

Fachanwalt für IT-Recht Jens Ferner