Beim Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 5. Dezember 2023, Aktenzeichen VI ZR 1214/20) ging es um einen Kläger, ein Rechtsanwalt aus Berlin, der von der Beklagten, einer Verlagsgesellschaft, Unterlassung der Berichterstattung über das Ende seiner Liebesbeziehung mit einer bekannten ehemaligen Eiskunstläuferin forderte. Die Berichterstattung erfolgte in einer Zeitschrift, wobei der Kläger in seiner Beziehung nicht explizit genannt, jedoch durch Umschreibungen wie „Berliner Anwalt“ indirekt identifiziert wurde.
Rechtliche Analyse
Der BGH gab der Revision des Klägers teilweise statt und stellte fest, dass die Berichterstattung über das Ende der nicht öffentlich gemachten Liebesbeziehung die Privatsphäre beider Partner berührt. Für die Identifizierbarkeit des Klägers als ehemaliger Lebenspartner von K. W. genügte es, dass Personen, die von der Beziehung bereits wussten, den Kläger anhand der Berichterstattung identifizieren konnten. Dies galt unabhängig davon, ob der „Durchschnittsleser“ den Kläger identifizieren konnte. Die Leitsätze lauten:
- Eine Berichterstattung über eine nicht öffentlich gemachte Liebesbeziehung und ihr Ende berührt die Privatsphäre beider Partner, soweit diese für potenzielle Leser identifizierbar sind. Dabei ist nicht entscheidend, ob alle oder ein erheblicher Teil der Adressaten der Berichterstattung oder gar der „Durchschnittsleser“ die betroffene Person identifizieren können. Es reicht vielmehr aus, dass über die Berichterstattung Informationen über den Betroffenen an solche Personen geraten, die aufgrund ihrer sonstigen Kenntnisse in der Lage sind, die betroffene Person zu identifizieren (vgl. BVerfG, NJW 2004, 3619, 3620).
- Das für die Rechtmäßigkeit einer in die Privatsphäre einer Person eingreifenden Berichterstattung grundsätzlich erforderliche berechtigte öffentliche Informationsinteresse kann sich in Bezug auf eine von der Berichterstattung mitbetroffene Person auch daraus ergeben, dass ein solches Interesse an der Berichterstattung allein in Bezug auf eine andere Person besteht (vgl. Senatsurteil vom 17. Mai 2022 – VI ZR 141/21, AfP 2022, 429 Rn. 57). Voraussetzung für das Vorliegen eines solchen in Bezug auf eine andere Person bestehenden, in Bezug auf den Mitbetroffenen also „abgeleiteten“ Informationsinteresses der Öffentlichkeit ist allerdings, dass die Berichterstattung der anderen Person gegenüber zulässig ist.
Schlussfolgerungen
Dieses Urteil betont, dass die Berichterstattung über private Beziehungen, selbst wenn sie nicht explizit namentlich erfolgt, die Privatsphäre der Beteiligten verletzen kann. Die Entscheidung hebt hervor, dass der Schutz der Privatsphäre in der Abwägung mit der Pressefreiheit Priorität hat, wenn keine erheblichen öffentlichen Interessen vorliegen. Der Fall illustriert auch die Bedeutung der Erkennbarkeit einer Person in der Berichterstattung und wie dies unter Umständen ausreicht, um Persönlichkeitsrechte zu verletzen.
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