Das Versäumnisurteil des Bundesgerichtshofs vom 22. Februar 2024, Az. I ZR 217/22, befasst sich mit dem Anspruch auf Urteilsbekanntmachung im Kontext von Markenrechtsverletzungen. Es hebt hervor, dass die Vorschrift des § 19c MarkenG einen solchen Anspruch auch bei Klagen auf Auskunftserteilung, Rechnungslegung und Schadensersatzfeststellung gewährt.
Sachverhalt
In dem Fall ging es um die Verletzung der Marke „PIERRE CARDIN“ durch den Vertrieb nicht lizenzierter Socken. Die Klägerin forderte neben anderen Ansprüchen auch die Befugnis, das Urteil öffentlich bekannt zu machen, was vom OLG München zunächst abgelehnt wurde.
Rechtliche Analyse
Der BGH stellte fest, dass § 19c Satz 1 MarkenG der obsiegenden Partei einen Anspruch auf Urteilsbekanntmachung gewährt, wobei die Verhältnismäßigkeit gewahrt werden muss. Für die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit sind verschiedene Aspekte relevant: Zeitablauf seit der Verletzungshandlung, Marktverwirrung durch die Verletzung, Art und Umfang der Verletzung, öffentlichkeitswirksame Werbung für die verletzenden Produkte, Bekanntheit der Marke und Grad des Verschuldens des Verletzers.
Zudem müssen generalpräventive Aspekte berücksichtigt werden, da die Veröffentlichung gerichtlicher Entscheidungen in Markenrechtsverletzungsfällen auch dazu dient, künftige Verletzer abzuschrecken und zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit beizutragen.
Schlussfolgerungen und Empfehlungen
Dieses Urteil betont die Wichtigkeit der Urteilsbekanntmachung als Mittel zur Korrektur von Marktverwirrungen und zur Abschreckung potenzieller Rechtsverletzer.
Für Rechteinhaber und Anwälte bedeutet dies, dass bei Markenrechtsverletzungen ein Anspruch auf Urteilsbekanntmachung durchaus durchsetzbar sein kann, vorausgesetzt, die Voraussetzungen der Verhältnismäßigkeit werden erfüllt. Entscheidend ist hierbei eine sorgfältige Abwägung der verschiedenen relevanten Aspekte, um das berechtigte Interesse an einer Urteilsbekanntmachung zu begründen.
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