Der Bundesgerichtshof (I ZR 196/08) hat sich in einem sehr interessanten Fall mit dem urheberrechtlichen Schutz von Datenbanken (hier: Eines Bewertungsportals) beschäftigt. Dabei wurde u.a. etwas zum „wesentlichen Bestandteil“ einer Datenbank gesagt. So gilt mit §87b I S.1 UrhG
Der Datenbankhersteller hat das ausschließliche Recht, die Datenbank insgesamt oder einen nach Art oder Umfang wesentlichen Teil der Datenbank zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben.
Es verbleibt die Frage, was nun „wesentlich“ ist. Der BGH stellt dazu fest:
Ein Anteil von zehn Prozent des Datenvolumens der gesamten Datenbank erfüllt nicht die Voraussetzungen, die an einen quantitativ wesentlichen Teil zu stellen sind.
Allerdings – und auch das stellt der BGH klar – ist am Ende im Rahmen des gesamten §87b UrhG nicht alleine entscheidend, ob eine Wesentlichkeitsgrenze überschritten wurde.
Denn entsprechend §87b I S.2 UrhG ist so anzuwenden, dass eine „normale Auswertung der Datenbank“ im Ergebnis festgestellt wird. Was darunter zu verstehen ist, ist mit dem BGH nur unter Berücksichtigung der „Vertriebsaktivitäten“ des Datenbankherstellers im konkreten Fall zu entscheiden. DIe Vorinstanz sah das noch anders und verlangte auch im Rahmen des §87b I S.2 UrhG das Überschreiten der Grenze der „Wesentlichkeit“.
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