BGH zum Zugang einer Mail

Die Frage, zu welchem Zeitpunkt im juristischen Sinne eine Mail zugegangen ist, hat der Bundesgerichtshof (VII ZR 895/21) nunmehr so entschieden, dass dies dann der Fall ist, wenn die Mail im unternehmerischen Geschäftsverkehr innerhalb der üblichen Geschäftszeiten auf dem Mailserver des Empfängers abrufbereit zur Verfügung gestellt wird. Ob die E-Mail dann tatsächlich abgerufen und zur Kenntnis genommen wurde, ist für die Beurteilung des Zeitpunkts des Zugangs nicht erforderlich. Dies hatte zuletzt das OLG Hamm noch anders beurteilt.

Zugang von Willenserklärungen

Die Frage, wann eine Willenserklärung zugegangen ist, ist im BGB AT abschließend geklärt: Eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, wird, wenn sie in dessen Abwesenheit abgegeben wird, gemäß § 130 Abs. 1 BGB in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ihm zugeht. Der Zugang einer Willenserklärung unter Abwesenden setzt dabei voraus, dass sie so in den Bereich des Empfängers gelangt ist, dass dieser unter normalen Verhältnissen die Möglichkeit hat, vom Inhalt der Erklärung Kenntnis zu nehmen.

Meinungsstreit zum Zugang einer Mail

Wann eine E-Mail als zugegangen gilt, ist in der Rechtsprechung noch nicht abschließend geklärt, der BGH (siehe Rn. 17):

(1) Zum Teil wird angenommen, dass eine E-Mail dem Empfänger unmittelbar in dem Zeitpunkt zugeht, in dem sie abrufbereit in seinem elektronischen Postfach eingegangen ist (vgl. OLG München, Beschluss vom 15. März 2012, Verg 2/12, NZBau 2012, 460, juris Rn. 50; LG Hamburg, Urteil vom 7. Juli 2009, 312 O 142/09, MMR 2010, 654, juris Rn. 19; Grüneberg/Ellenberger, BGB, 81. Aufl., § 130 Rn. 7a; Bierekoven in Auer-Reinsdorff/Conrad, Handbuch IT- und Datenschutzrecht, 3. Aufl., § 26 E-Commerce und Fernabsatzrecht Rn. 24; Holzbach/Süßenberger in Moritz/Dreier, Rechts-Handbuch zum E-Commerce, 1. Aufl., Abschnitt C Rn. 169; Hoeren/Sieber/Holznagel/Kitz, Handbuch Multimedia-Recht, Teil 13.1 Rn. 101; MünchKommBGB/Einsele, 9. Aufl., § 130 Rn. 18 f.; Wertenbruch, JuS 2020, 481, 485; Herwig, MMR 2001, 145, 146; Taupitz/Kritter, JuS 1999, 839, 842; Heun, CR 1994, 595, 598). Eine Ausnahme soll für den Fall gelten, dass die E-Mail zur Unzeit oder außerhalb der üblichen Geschäftszeiten eingeht; in diesem Fall liege der Zugang der Erklärung am Folgetag (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 19. Juli 2011 – 24 U 186/10, juris Rn. 33 ff.; AG Meldorf, Urteil vom 29. März 2011 – 81 C 1601/10, NJW 2011, 2890, juris Rn. 20 ff.; Grüneberg/Ellenberger, BGB, 81. Aufl., § 130 Rn. 7a; Bierekoven in Auer-Reinsdorff/Conrad, Handbuch IT- und Datenschutzrecht, 3. Aufl., § 26 E-Commerce 3007, 3008).

(2) Nach anderer Ansicht geht eine E-Mail dem Empfänger, wenn ein Abruf im geschäftlichen Verkehr erwartet werden kann, an dem Tag zu, an dem sie abrufbereit im Postfach liegt. Maßgeblich ist danach, wann der Absender mit einer Kenntnisnahme der E-Mail nach dem üblichen Geschäftsablauf rechnen kann. Insoweit wird angenommen, dass ein Abruf der E-Mails spätestens bis zum Ende der Geschäftszeit zu erwarten ist (vgl. Härting, Internetrecht, 6. Aufl. Rn. 681; Köhler/Fetzer, Recht des Internet, 8. Aufl. Rn. 181; Redeker, IT-Recht, 7. Aufl. Rn. 926; Thalmair, NJW 2011, 14, 16; Ultsch, NJW 1997, 3007, 3008; Krüger/Bütter, WM 2001, 221, 228; Glatt, ZUM 2001, 390, 394; BeckOGK BGB/Gomille, Stand: 1. September 2022 § 130 Rn. 75; LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 7. Mai 2002 – 2HK O 9434/01, NJW-RR 2002, 1721, juris Rn. 35).

Zugang von Mails: BGH macht es kurz

Jedenfalls in dem Fall, dass die E-Mail im unternehmerischen Geschäftsverkehr innerhalb der üblichen Geschäftszeiten auf dem Mailserver des Empfängers abrufbereit zur Verfügung gestellt wird, ist sie dem Empfänger grundsätzlich in diesem Zeitpunkt mit dem BGH auch zugegangen.

Denn, so der BGH, damit sei die E-Mail so in den Machtbereich des Empfängers gelangt, dass er sie unter gewöhnlichen Umständen zur Kenntnis nehmen kann. Dass die E-Mail tatsächlich abgerufen und zur Kenntnis genommen wird, ist für den Zugang nicht erforderlich:

Der von einem Empfänger für den Empfang von E-Mail-Nachrichten genutzte Mailserver ist jedenfalls dann, wenn der Empfänger durch Veröffentlichung der E-Mail-Adresse oder sonstige Erklärungen im Geschäftsverkehr zum Ausdruck bringt, Rechtsgeschäfte mittels elektronischer Erklärungen in Form von E-Mails abzuschließen, als sein Machtbereich anzusehen, in dem ihm Willenserklärungen in elektronischer Form zugehen können. Elektronische Willenserklärungen in Form von E-Mails werden als Datei gespeichert von dem Mailserver des Absenders an den Mailserver des Empfängers weitergeleitet. Dieser wird über den Eingang der E-Mail unterrichtet. In diesem Zeitpunkt ist der Empfänger
in der Lage, die E-Mail-Nachricht abzurufen und auf seinem Endgerät anzeigen zu lassen (vgl. zum technischen Ablauf: Härting, Internetrecht, 6. Aufl., Rn. 671; Redeker, IT-Recht, 7. Aufl. Rn. 925; Krüger/Bütter, WM 2001, 221, 227).

BGH, VII ZR 895/21

Verbleibende Probleme beim Mail-Zugang

Es bleiben die größten Probleme weiterhin bestehen, ganz abgesehen davon, dass der BGH sich gerade nicht abschließend postiert hat; die größeren Probleme bleiben vor allem auf der Beweisebene: Wie beweist man den Zugang einer Mail? Der „Nicht-Zugang“ kann beweistheoretisch ohnehin nicht direkt, sondern nur mittelbar geführt werden. Und am Ende bleibt der ständige Streit, dass SPAM-Ordner das Problem desjenigen sind, der sie in seiner Mailbox betreibt.

Sehr ärgerlich ist, dass der BGH der Unsitte aus der Literatur gefolgt ist, lediglich von „üblichen Geschäftszeiten“ unter Betonung des „üblichen Geschäftsablaufs“ zu sprechen. Auch wenn es sich aufdrängt, wäre es sinnvoll gewesen, zumindest klarstellend festzuhalten, dass hierbei auf die konkreten Geschäftszeiten des jeweiligen Empfängers abzustellen ist (die auf Webseiten üblicherweise unmittelbar kommuniziert werden).

Jens Ferner

Fachanwalt für IT-Recht & Strafrecht

Im Fazit jedenfalls sollte sich der Zugang einer Mail nach zunehmender Rechtsprechung wohl an den Geschäftszeiten orientieren – zwar kann man jederzeit etwas zusenden, aber im Regelfall wird die zur Unzeit zugesendete Mail dann eben erst zugegangen sein, wenn die wieder nach regulären Geschäftszeiten mit einem Lesen zu rechnen ist.

Fachanwalt für IT-Recht Jens Ferner