BGH zur Löschung eines Social Media Accounts

Der Bundesgerichtshof (III ZR 179/20) hatte Gelegenheit, sich zur Löschung von Beiträgen auf Social-Media-Plattformen zu äußern und festzustellen, dass der Anbieter eines sozialen Netzwerks grundsätzlich berechtigt ist, den Nutzern seines Netzwerks in Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Einhaltung objektiver und nachprüfbarer Kommunikationsstandards aufzuerlegen, die über die gesetzlichen Vorgaben hinausgehen. Er darf sich für den Fall der Verletzung der Kommunikationsstandards Maßnahmen vorbehalten, die die Löschung einzelner Beiträge und die Sperrung des Zugangs zum Netzwerk umfassen.

Social-Media-Plattformen müssen sich jedoch in ihren AGB verpflichten, den Nutzer über die Löschung seines Beitrags zumindest unverzüglich nachträglich und über eine beabsichtigte Sperrung seines Nutzerkontos vorab zu informieren, ihm den Grund hierfür mitzuteilen und ihm die Möglichkeit zur Gegendarstellung einzuräumen, an die sich eine erneute Entscheidung mit der Möglichkeit der Wiedereinstellung des gelöschten Beitrags anschließt.

Fehlt eine entsprechende Regelung in den AGB, sind diese gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. Hat ein solcher Anbieter dann den auf der Plattform eingestellten Beitrag eines Nutzers vertragswidrig gelöscht, hat der Nutzer gegen den Anbieter einen vertraglichen Anspruch aus § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. § 249 Abs. 1 BGB auf Freischaltung des gelöschten Beitrags. Die Entscheidung ist m.E. auf die Sperrung von Social Media Accounts und sonstigen Accounts übertragbar.

Fachanwalt für IT-Recht Jens Ferner