BGH zur Parteifähigkeit der gelöschten GmbH

Der BGH (VII ZB 53/13) hat nunmehr abschliessend zur Frage der Parteifähigkeit einer gelöschten GmbH festgestellt:

Die Löschung einer vermögenslosen GmbH nach § 394 Abs. 1 FamFG hat zur Folge, dass die Gesellschaft ihre Rechtsfähigkeit verliert und damit nach § 50 Abs. 1 ZPO auch ihre Fähigkeit, Partei eines Rechtsstreits zu sein. Nur wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass noch verwertbares Vermögen vorhanden ist, bleibt die Gesellschaft trotz der Löschung rechts- und parteifähig. Dabei sind wertlose Forderungen nicht als verwertbares Vermögen anzusehen.

Fachanwalt für IT-Recht Jens Ferner