Auch das Landgericht Flensburg (1 S 71/10) hat sich mit einem Formular im Rahmen der üblichen Branchenbuch-Abzocke beschäftigen dürfen und einen Zahlungsanspruch im konkreten Fall verneint. Es ging dabei um dieses Formular:
Das Landgericht Flensburg hat hierbei die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (VII ZR 262/11, hier bei uns) zwar nicht berücksichtigt kam aber am Ende zum gleichen Ergebnis: Eine Regelung, mit der Daten gegen Entgelt
im Internet-Verzeichnis veröffentlicht werden, ist objektiv ungewöhnlich, weil Grundeinträge im Internet, die sich auf die Kontaktdaten des Unternehmens beschränken und denen daher keine besondere Werbewirksamkeit zukommt, weitgehend unentgeltlich angeboten werden
Die Entgeltklausel wurde letztlich schon einmal als überraschend gewertet. Darüber hinaus wurde das Formular als irreführend und verschleiernd gewertet. Dazu die deutlichen und umfassenden Worte des Gerichts:
Die Entgeltklausel erfüllt nicht die Mindestanforderungen, die an die Klarheit und Deutlichkeit von Preisangaben zu stellen sind. Als Maßstab einer deutlichen Kennzeichnung des Preises kann § 1 Abs. 6 Satz 2 Preisangabenverordnung (PAngV) herangezogen werden. Danach müssen Entgeltklauseln den Grundsätzen von Preisklarheit und Preiswahrheit entsprechen. Preise müssen dem Angebot oder der Werbung eindeutig zuzuordnen sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar sein.
Das […] verwendete Formular genügt diesem Maßstab nicht. Die Klägerin zielt mit der Gestaltung ihres Formulars bewusst darauf ab, dass ihre Preisangabe von den Interessenten übersehen wird. Das ergibt sich schon aus der Vielzahl der vorgelegten Urteile, die sich mit der Wirksamkeit von Preisabreden aufgrund von gleich oder ähnlich gestalteten Formularen zu befassen hatten. Wäre es der Klägerin darum gegangen, möglichen Fehlvorstellungen potentieller Interessenten über die Entgeltlichkeit der angebotenen Leistung – gerade wegen der Bedenken gegen die Wirksamkeit der von ihr verwendeten Entgeltklausel – zu begegnen, hätte sie den Vertragspreis gleichrangig neben den Angaben zu dem Inhalt des Brancheneintrages angegeben. Es gehört zu den Obliegenheiten des Verwenders, die Rechte und Pflichten des Vertragspartners durch eine transparente und geeignete Vorformulierung der Vertragsbedingungen durchschaubar, richtig, bestimmt und möglichst klar darzustellen
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