BRExit: Rechtliche Auswirkungen des BREXIT

Folgen des BREXIT: Seit dem 24. Juni 2016 steht fest, dass die britische Bevölkerung zum Ergebnis gekommen ist, die EU zu verlassen. Viel ist passiert seitdem – nur nicht politisch; nachdem im Januar 2019 ein „sauberer“ BREXIT-Plan gescheitert ist dürfte weitere Unsicherheit herrschen und ein „harter“ Umstieg wahrscheinlicher geworden sein.

Naturgemäß drehen sich viele Diskussionen zum BREXIT um finanzielle und faktische Auswirkungen. Doch bieten sich im Detail Aspekte, die schnell zeigen, dass in rechtlicher Hinsicht nicht nur grosse Unternehmen umdenken müssen.

Ich möchte dies kurz an willkürlich ausgewählten Beispielen aufzeigen:

  • Im Datenschutz etwa ist zu sehen, dass das Vereinigte Königreich (UK) zukünftig als Drittland nach Art.45 der Datenschutzgrundverordnung einzustufen wäre. Es kommt für die Zulässigkeit von Datenübermittlungen dorthin dann darauf an, ob die EU-Kommission feststellt, dass UK ein angemessenes Schutzniveau bietet.
  • Spannend ist auch das Markenrecht: Zum einen werden sich viele einer Unionsmarke (früher: Gemeinschaftsmarke) bedienen, um EU-weiten Schutz zu erlangen, hier wird recht schnell zu sehen sein, dass der rechtliche Boden mit dem Verlassen der EU entzogen wird. Man wird sich also aktiv um einen markenrechtlichen Schutz bemühen müssen. Daran zu denken ist also, dass – wenn es keine geeignete Übergangsregelung gibt – EU-Marken und Gemeinschaftsgeschmacksmuster ihre Gültigkeit dort verlieren dürften.
  • Was ich im Markenrecht spannender finde ist die Erschöpfung: Bekanntlich gilt mit dem Erschöpfungsgrundsatz, dass keine marken- oder urheberrechtlichen Ansprüche an willentlich und wissentlich in den europäischen Wirtschaftsraum eingebrachten Waren besteht. Wenn nun aber der Wirtschaftsraum innerhalb der geographischen Grenzen endet, bieten sich schnell Streitfälle an, wenn etwa in England Produkte gekauft werden und später in Deutschland wieder verkauft werden. Die Importproblematik wird an dieser Stelle zumindest faktisch etwas sensibilisiert, auch wenn an Touristen gedacht wird.
  • Dagegen auf der Hand liegt, dass englische Limited, die in Deutschland recht beliebt sind, diskussionswürdig werden. Hintergrund ist, dass im Gesellschaftsrecht eigentlich die „Sitztheorie“ gilt, derzufolge das Recht des Landes der (faktischen) Niederlassung ausschlaggebend ist. Wenn als eine Limited in London einen Briefkasten hat, die Verwaltung aber faktisch in Deutschland stattfindet, dann ist eigentlich deutsches Recht anzuwenden und etwa „die Verwaltung“ als OHG etc. zu qualifizieren, was erhebliche Haftungsrisiken aufwirft. Insbesondere wird wohl eine unbegrenzte Haftung der Limited-Gesellschafter plötzlich im Raum stehen. Bisher war diese Wertung nicht möglich, der EUGH hatte den BGH in die Schranken gewiesen und darauf hingewiesen, dass die Sitztheorie die Niederlassungsfreiheit unzulässig einschränkt. Mit Verlassen der EU dürfte aber fraglich sein, ob es hierbei verbleibt – vielleicht gibt es einen Bestandsschutz, vielleicht (und aus meiner Sicht wahrscheinlicher) wäre die Niederlassung aus dem HGB zu streichen und es folgt eine unfreiwillige Verselbstständigung samt voller Haftung. Der deutsche Gesetzgeber hat hier inzwischen reagiert mit dem §122m Umwandlungsgesetz, der eine Verschmelzung mit einer deutschen Gesellschaft ermöglicht; damit dürfte im Raum stehen, die Limited in eine Kommanditgesellschaft (KG) umzuwandeln, auch in eine GmbH & Co. KG oder eine UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG. Insbesondere die UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG eröffnet wohl den Weg, ohne kurzfristiges Stammkapital die Umwandlung erreichen zu können. Allerdings gibt es auch Kritik, dass gerade Kleinunternehmen diesen Weg scheuen werden.
  • Viele Rechtsgebiete, etwa im Verbraucherrecht oder Wettbewerbsrecht, sind über Richtlinien harmonisiert, was heisst, dass durch Gesetze auf der Insel Richtlinien in nationalem Recht umgesetzt wurden. Das ändert sich auch mit dem Austritt nicht, erst einmal geht es also nicht um eine Zäsur in der Rechtslage. Doch es ist abzusehen, dass durch Rechtsprechung, die nicht mehr durch den EUGH gebunden ist, eine abweichende Auslegung entsteht, somit das materielle Recht sich schleichend wandelt. Sofort nicht mehr anzuwenden wären aber die Verordnungen, etwa die ROM-Verordnungen zu anzuwendendem Recht, so dass wieder die alten Grundsätze im Internationalen Privatrecht zu berücksichtigen wären – dies gilt auch bei Auswanderern hinsichtlich anzuwendenden Erbrechts, da die inzwischen in Kraft getretene Erbrechts-VO ebenfalls keine Anwendung finden würde.
Fachanwalt für IT-Recht Jens Ferner