Bundesregierung zum §97a II UrhG (Kostendeckelung des Anwaltskostenersatzes)

Via Shopbetreiber-Blog entdecke ich gerade die Antwort der Bundesregierung auf eine Anfrage, in der sich zum §97a II UrhG geäußert wird:

11. Wie sehen die ersten Erfahrungen mit dem neuen § 97a des Urheberrechtsgesetzes aus, der in bestimmten Fällen die ersatzfähigen Aufwendungen auf 100 Euro beschränkt?

Inwieweit haben sich die Begriffe „erstmalige Abmahnung“, „einfach gelagerte Fälle“ und „unerhebliche Rechtsverletzung“ dieser Norm in der Praxis nach Auffassung der Bundesregierung bewährt?

Die Regelung berücksichtigt in vertretbarer Weise die Interessen der Rechtsinhaber und der Verbraucher. Zwar zeigen erste Urteile, dass einzelne Tatbestandsmerkmale von den erstinstanzlichen Gerichten unterschiedlich ausgelegt werden. Eine Vereinheitlichung wird jedoch – wie stets – durch die höchstinstanzliche Rechtsprechung herbeigeführt werden.

Sicherlich werden einige Leser bei dieser profanen Antwort enttäuscht sein, ich denke aber, diese Einstellung war zu erwarten und ist auch durchaus angebracht. Es war vorhersehbar, dass erst einige Zeit ins Land gehen muss (und damit auch höchstrichterliche Entscheidungen) bis erste Klarheit beim §97a II UrhG eintritt. Ein wenig spitz könnte man zudem sicherlich auch mutmaßen, dass schnelle höchstrichterliche Entscheidungen zum §97a II UrhG ergehen, als dass ein neues (und wieder umstrittenes) Gesetz beschlossen wird.

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Fachanwalt für IT-Recht Jens Ferner