Auch das Bundesverfassungsgericht konnte sich (nochmals) zu Filesharing-Prozessen äussern und dabei klarstellen, dass das Grundrecht auf Achtung des Familienlebens aus Art. 6 Abs. 1 GG einer zivilprozessualen Obliegenheit der Inhaber eines Internetanschlusses nicht entgegensteht, zu offenbaren, welches Familienmitglied den Anschluss genutzt hat, wenn über den Anschluss eine Urheberrechtsverletzung begangen wurde.
Das BVerfG prüft dabei nicht, ob die zivilprozessualen Grundsätze richtig angewendet wurden, sondern ob die Form der Anwendung durch die Instanzgerichte verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet. Mit dieser Entscheidung wird nach einer vorherigen des EUGH die „Kölner Rechtsprechung“ nahezu zementiert, mit der Familien eine erhebliche Darlegungslast bei einem Filesharing-Prozess treffen dürfte.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs obliegt es dem Anschlussinhaber, der eine eigene Haftung für von seinem Anschluss begangene Urheberrechtsverletzungen durch Dritte abwenden will, nach den Grundsätzen der sekundären Darlegungslast vorzutragen, ob und gegebenenfalls welche anderen Personen selbstständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzungen in Betracht kommen (vgl. BGH, Urteil vom 8. Januar 2014 – I ZR 169/12 -, juris Rn. 18 – BearShare; Urteil vom 11. Juni 2015 – I ZR 75/14 -, juris Rn. 37 – Tauschbörse III; Urteil vom 27. Juli 2017 – I ZR 68/16 -, juris Rn. 13 – Ego-Shooter). Nach § 138 Abs. 1 ZPO haben die Parteien ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben. Außerdem hat nach § 138 Abs. 2 ZPO jede Partei sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären. Dies verdeutlicht, dass auch dort, wo der Verhandlungsgrundsatz gilt, das Verfahren auf Wahrheitsfindung ausgerichtet ist. Die prozessuale Pflicht, sich vollständig und wahrheitsgemäß zu erklären, besteht im Interesse fairer Verfahrensführung gegenüber Gericht und Gegner und soll dem Richter die Findung des Rechts erleichtern (…)
Mit diesem Ausgleich hält sich der Bundesgerichtshof im fachgerichtlichen Wertungsrahmen. Dem Schutz der innerfamiliären Bindungen wird dadurch Rechnung getragen, dass die Familienangehörigen sich nicht gegenseitig belasten müssen, wenn der konkret Handelnde nicht ermittelbar ist. Die Möglichkeit, innerfamiliäre Spannungen und Verhältnisse durch Schweigen im Prozess zu verhindern oder jedenfalls nicht nach außen tragen zu müssen, führt umgekehrt nicht dazu, dass dieses Schweigen eine Haftung generell – also ohne prozessuale Folgen – ausschließen müsste. Die zur Wahrung von Art. 6 GG gewährte faktische „Wahlmöglichkeit“ im Zivilprozess, innerfamiliäres Wissen zu offenbaren oder aber zu schweigen, kann bei der Tatsachenwürdigung keinen Vorrang vor der Durchsetzung des Art. 14 GG unterfallenden Leistungsschutzrechts beanspruchen. Der Schutz der Familie dient nicht dazu, sich aus taktischen Erwägungen der eigenen Haftung für die Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums zu entziehen. Der bloße Umstand, mit anderen Familienmitgliedern zusammenzuleben, führt nicht automatisch zum Haftungsausschluss für den Anschlussinhaber. Soweit die Beschwerdeführer geltend machen, es gebe bessere und im Verhältnis zu der Zivilrechtsprechung in ähnlich gelagerten Fällen konsistentere Lösungen für den Ausgleich zwischen den Rechtspositionen der Inhaber geistiger Eigentumsrechte und deren Nutzern, liegt hierin kein verfassungsrechtlicher Gesichtspunkt, den das Bundesverfassungsgericht zu prüfen hätte.
BVerfG, 1 BvR 2556/17
Das BVerfG vertritt damit die Sichtweise, die man vorher auch schon beim EUGH (C‑149/17, hier von mir dazu) nachlesen konnte: Der beklagte Anschlussinhaber muss zum Nutzungsverhalten vortragen, der Zeuge wird dazu angehört und am Ende erfolgt die Beweiswürdigung, wobei vom Anschlussinhaber „nähere Einzelheiten zu Zeitpunkt und Art der Nutzung des Anschlusses durch dieses Familienmitglied mitzuteilen“ sind.
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