Einziehung von Bitcoins und Kryptowährungen: Die Kehrseite von Cybercrime sind zivilrechtliche Forderungen, Straftäter können hier schnell erheblich belastet sein. Beim illegalen Crypto-Mining erscheint das auf den ersten Blick schwer – hier geht es darum, dass unbemerkt Rechner von Opfern genutzt werden, um etwa Bitcoins zu schürfen.
Dabei einen Schaden zu beziffern ist recht schwer: Rechnerzeit, verbrauchter Strom … wie will man das beziffern? Es scheint so, als würde man hier am Ende seinen Erlös behalten können. Doch weit gefehlt, der Bundesgerichtshof macht deutlich, dass derart erlangte Bitcoins einzuziehen sind.
Hinweis: Der BGH hatte in seiner bisher wichtigsten Entscheidung zur Einziehung von Bitcoins die Sache noch nach alter Rechtslage zu beurteilen, weswegen in dieser vom Verfall die Rede ist. Heute wurde der Begriff im neuen §73 StGB reformiert und man spricht einheitlich von einer Einziehung, hier „Einziehung von Taterträgen“. Inhaltlich sind die Ausführungen des BGH zur Einziehung von Bitcoins aus meiner Sicht (problemlos) auch auf das neue Recht und sonstige Kryptowährungen zu übertragen, erste neuere Entscheidung verweisen insoweit auf die frühere Entscheidung auch ohne weitere Vertiefung.
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