Arbeitsgericht Suhl zu Verdachtskündigung und Schadensersatz bei Datenschutzverstößen

Am 20. Dezember 2023 traf das Arbeitsgericht Suhl (Aktenzeichen: 6 Ca 54/23) ein Urteil, das eine außerordentliche Verdachtskündigung zum Gegenstand hatte.

Dieses Urteil wirft wichtige Fragen zur Verdachtskündigung und zur Schadensersatzpflicht bei Datenschutzverstößen auf, wobei es hier konkret um das ständige Thema des Löschens von Daten ging. Es verdeutlicht dabei die Komplexität und die strengen Anforderungen des Arbeitsrechts in Deutschland, insbesondere im Bereich der außerordentlichen Kündigung und des Datenschutzes.

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LAG Hamburg zur Löschung und Kopie von Daten durch Arbeitnehmer

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamburg hat mit Urteil vom 17. November 2022 (Az. 3 Sa 17/22) eine wegweisende Entscheidung zur Frage getroffen, unter welchen Umständen die Löschung und das Kopieren von Daten durch Arbeitnehmer eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen können. In diesem Blog-Beitrag werden die wesentlichen rechtlichen Probleme und die Urteilsbegründung des Gerichts detailliert erläutert.

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Fristlose Kündigung wegen Verdachts der Erstellung von „Raubkopien“

In einer aktuellen Entscheidung (4 Sa 11/23) hat das Landesarbeitsgericht Köln über die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung verhandelt, die aufgrund des Verdachts der Erstellung von „Raubkopien“ und eines wettbewerbswidrigen Verhaltens ausgesprochen wurde. Dabei ging es um den Vorwurf, dass ein Mitarbeiter ausgerechnet einem Konkurrenzunternehmen die lizenzwidrige Verwendung der eigenen Software ermöglicht habe.

Die Entscheidung beleuchtet wesentliche rechtliche Aspekte im Kontext der fristlosen Kündigung eines Arbeitnehmers beim Verdacht, wesentliche Daten der Firma für andere verwendet zu haben. Aber Vorsicht, der Fall macht zugleich deutlich, wie gefährlich es sein kann, allein aus äußeren und allgemeinen Umständen auf ein geschäftswidriges Verhalten zu schließen!

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Domain- und Social-Media-Accounts des Arbeitnehmers

In einem komplexen Rechtsstreit entschied zunächst das Arbeitsgericht Köln (Az. 19 Ca 5562/22) über die Herausgabe von Zugangsdaten zu Social-Media-Accounts und einer Internetdomain. Diese Entscheidung wurde später in der Berufung vom Landesarbeitsgericht (LAG) Köln (Az. 6 Sa 240/23) überprüft.

Beide Entscheidungen beleuchten die rechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen durch die Verwaltung von digitalen Unternehmensressourcen durch ehemalige Mitarbeiter.

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Entschlüsselung der Spionage in Europa: Ein Überblick über die Jahre 2010–2021

In den letzten Jahren hat sich die Landschaft der Spionage in Europa signifikant verändert, wie eine neue Studie zeigt, die vom schwedischen Verteidigungsministerium und der Sicherheitspolizei in Auftrag gegeben wurde. Der Bericht, der den Zeitraum von 2010 bis 2021 abdeckt, beleuchtet eine Serie von Spionagefällen, die durch europäische Bürger im Auftrag illiberaler Staaten durchgeführt wurden. Diese Analyse bietet einen seltenen Einblick in die Welt der Spionage, die oft im Verborgenen operiert und schwer zu durchschauen ist.

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Schutz von KI

Kann künstliche Intelligenz als solche rechtlich geschützt werden? Die Frage ist keineswegs trivial – und von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung: Die rechtliche Problematik und Notwendigkeit des Schutzes von Datensätzen in diesem Zusammenhang liegt auf der Hand.

In einer digitalisierten Wirtschaft, in der Daten zunehmend als wertvolles Wirtschaftsgut betrachtet werden, ist der rechtliche Schutz z.B. von Datenbeständen, aber auch von Software, die mit diesen Daten arbeitet, von entscheidender Bedeutung. Nur so kann aus hiesiger Sicht die Frage der Schutzfähigkeit von KI durch eine getrennte Betrachtung von Datenbeständen und Software beantwortet werden.

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Whistle-Blowing und Geschäftsgeheimnisschutz im Arbeitsrecht

Eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf (LAG, 3 Sa 377/22) wirft ein interessantes Licht auf die Thematik des Whistle-Blowings und des Schutzes von Geschäftsgeheimnissen im Kontext von Arbeitsverhältnissen. Der Fall bietet Anlass, sowohl die rechtlichen Rahmenbedingungen als auch die praktischen Konsequenzen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu beleuchten

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Geheimhaltungsvereinbarungen – Wann sind sie wichtig und was ist zu beachten?

Was ist eine Geheimhaltungsvereinbarung: Eine Vertraulichkeitsvereinbarung, oft auch Confidentiality Agreement oder Non-Disclosure Agreement (NDA) genannt, ist ein Rechtsinstrument, das die Geheimhaltung bestimmter Informationen zwischen zwei oder mehreren Parteien gewährleisten soll. Diese Art von Vereinbarung ist vor allem in der Wirtschaft üblich, wo der Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen von entscheidender Bedeutung ist.

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Selbständige Beweisverfahren als Geschäftsgeheimnisstreitsachen

Der Bundesgerichtshof (I ZB 32/23) hat klargestellt, dass zu den Geschäftsgeheimnisstreitigkeiten im Sinne des § 16 Abs. 1 GeschGehG auch das selbständige Beweisverfahren gehört. Soweit § 20 Abs. 5 Satz 4 GeschGehG die Anfechtbarkeit von Beschlüssen nach § 16 Abs. 1 und § 19 Abs. 1 GeschGehG einschränkt, gilt dies nicht für Beschlüsse, die in einem selbständigen Beweisverfahren ergangen sind. Insbesondere kann nach Auffassung des BGH ein sich an das selbständige Beweisverfahren gegebenenfalls anschließendes Klageverfahren nicht als Hauptsache im Sinne des § 20 Abs. 5 Satz 4 GeschGehG zum selbständigen Beweisverfahren angesehen werden.

Der BGH führt aus, warum die Vorschrift des § 20 Abs. 5 Satz 4 GeschGehG auf im selbständigen Beweisverfahren ergangene Anordnungen nach § 16 Abs. 1 und § 19 Abs. 1 GeschGehG nicht anwendbar ist:

(1) Das selbständige Beweisverfahren endet mit dem Abschluss der Beweiserhebung. Ein Rechtsmittel ist nicht vorgesehen. Dies führt dazu, dass in einem selbständigen Beweisverfahren ergangene Anordnungen nach § 16 Abs. 1 GeschGehG und § 19 Abs. 1 GeschGehG bei Anwendung des § 20 Abs. 5 Satz 4 GeschGehG niemals anfechtbar wären. Erkennbar widerspricht dies der Vorstellung des Gesetzgebers, nach der die Vorschrift des § 20 Abs. 5 Satz 4 GeschGehG lediglich zu einem Aufschub der Anfechtung eines Beschlusses führen soll, mit dem einem Antrag auf Einstufung von Informationen als geheimhaltungsbedürftig und die Anordnung von Zugangsbeschränkungen stattgegeben wird.

(2) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde kann ein dem selbständigen Beweisverfahren eventuell nachfolgendes Klageverfahren nicht als Hauptsache im Sinn des § 20 Abs. 5 Satz 4 GeschGehG zu dem selbständigen Beweisverfahren angesehen werden. Zwar ist der Antrag auf selbständige Beweiserhebung nach § 486 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 ZPO bei dem Prozessgericht oder, wenn ein Rechtsstreit noch nicht anhängig ist, bei dem Gericht zu stellen, das nach dem Vortrag des Antragstellers zur Entscheidung in der Hauptsache berufen wäre. Auch steht die selbständige Beweiserhebung nach § 493 Abs. 1 ZPO einer Beweisaufnahme vor dem Prozessgericht gleich. Allerdings muss das in § 486 Abs. 2 Satz 1 ZPO als Hauptsache bezeichnete Klageverfahren eigenständig eingeleitet werden. Dessen Einleitung ist keineswegs zwingend. Das selbständige Beweisverfahren dient auch der Vermeidung eines Klageverfahrens (vgl. BGH, Beschluss vom 14. März 2018 – V ZB 131/17, NJW 2018, 1749 [juris Rn. 16] mwN).

Dies kommt insbesondere in der Regelung des § 485 Abs. 2 Satz 2 ZPO zum Ausdruck, nach der das erforderliche rechtliche Interesse für die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens anzunehmen ist, wenn sie der Vermeidung eines Rechtsstreits dienen kann. Nach § 492 Abs. 3 Halbsatz 1 ZPO kann das Gericht die Parteien zudem im selbständigen Beweisverfahren zur mündlichen Erörterung laden, wenn eine Einigung zu erwarten ist. Auch ohne gütliche Einigung folgt dem selbständigen Beweisverfahren nicht stets ein Klageverfahren nach. Der Antragsgegner kann dem Antragsteller zwar nach § 494a Abs. 1 ZPO durch das Gericht eine Frist zur Klageerhebung setzen lassen. Die Nichteinhaltung dieser Frist führt nach § 494a Abs. 2 Satz 1 ZPO aber lediglich dazu, dass der Antragsteller die dem Antragsgegner im selbständigen Beweisverfahren entstandenen Kosten zu tragen hat.

Gesetzentwurf: Geschäftsgeheimnisse im Zivilprozess

Mit dem „Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Justizstandortes Deutschland durch Einführung von Commercial Courts und der Gerichtssprache Englisch in der Zivilgerichtsbarkeit“ (Justizstandort-Stärkungsgesetz) soll zum einen, die englische Sprache in spezielle deutsche Prozesse Einzug halten – zum anderen findet sich eine neue Regelung zum Umgang mit Geschäftsgeheimnissen:

§ 273a ZPO-E
Geheimhaltung

Das Gericht kann auf Antrag einer Partei streitgegenständliche Informationen ganz oder teilweise als geheimhaltungsbedürftig einstufen, wenn diese ein Geschäftsgeheimnis nach § 2 Nummer 1 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen sein können; die §§ 16 bis 20 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen sind entsprechend anzuwenden.

Mit der Regelung würde das Geschäftsgeheimnisgesetz dann endgültig im Zivilprozess Einzug halten.