Anscheinsbeweis für Zugang bei Einwurf-Einschreiben

In dieser Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (2 AZR 213/23) ging es um die Frage, wann ein Kündigungsschreiben dem Empfänger, in diesem Fall der Klägerin, zugegangen ist.

Der Beklagte hatte das Arbeitsverhältnis mit einem Schreiben vom 28. September 2021 zum 31. Dezember 2021 gekündigt. Die Klägerin behauptete jedoch, dass das Kündigungsschreiben erst am 1. Oktober 2021 in ihren Hausbriefkasten gelangt sei und das Arbeitsverhältnis daher erst zum 31. März 2022 beendet worden sei.

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Kosten bei zu Unrecht erwirkter Unterlassungsverfügung

In einem aktuellen Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Köln vom 28. Juli 2023 (Aktenzeichen: 6 U 33/23) wurde die Berufung der Klägerin gegen ein vorheriges Urteil des Landgerichts Köln zurückgewiesen. Der Fall betraf die angeblich zu Unrecht erwirkte Unterlassungsverfügung gegen den Vertrieb von Gaming-Stühlen. Die Entscheidung des Gerichts befasst sich mit den Voraussetzungen für Schadensersatzansprüche und der Frage der Dringlichkeit in einstweiligen Verfügungsverfahren.

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Reaktion auf Abmahnung verschwiegen: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung rechtsmissbräuchlich

Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt hat in seiner Entscheidung vom 7. Mai 2024 (Az. 6 W 37/24) klargestellt, dass ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung rechtsmissbräuchlich und daher unzulässig ist, wenn der Antragsteller die Reaktion des Antragsgegners auf eine vorgerichtliche Abmahnung verschweigt. Diese Entscheidung hat weitreichende Konsequenzen für die Praxis der einstweiligen Verfügungen im Wettbewerbsrecht.

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Prozessuale Hintergründe einer Aussetzung eines Zivilprozesses nach Vorlage an das Bundesverfassungsgericht (BVerfG)

Nach § 148 Abs. 1 ZPO kann ein Gericht ein Verfahren aussetzen, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder teilweise von einem anderen Rechtsverhältnis abhängt, das Gegenstand eines anderen Rechtsstreits ist. Dies bedeutet, dass die Entscheidung in einem Verfahren die Entscheidung des anderen Verfahrens rechtlich beeinflussen kann.

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Erneute Zeugen-Einvernahme in Berufungsinstanz

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seiner Entscheidung vom 24. April 2024 (Aktenzeichen: VII ZR 136/23) klargestellt, dass das Berufungsgericht im Hinblick auf den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs einen im ersten Rechtszug vernommenen Zeugen erneut vernehmen muss, wenn das erstinstanzliche Gericht die Aussage nur teilweise oder gar nicht gewürdigt hat und diese nach ihrem protokollierten Inhalt mehrdeutig ist.

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Sachverständige müssen elektronisches Postfach bereithalten

Der Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm (22 U 15/24) vom 1. Juli 2024 behandelt die Verpflichtung von öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen, ein elektronisches Postfach für die Zustellung gerichtlicher Dokumente einzurichten. Der Fall wirft Fragen zur Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben gemäß § 173 Abs. 2 Nr. 1 ZPO und § 130a Abs. 4 ZPO sowie zur Berufsausübungsfreiheit auf.

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Selbstwiderlegung der Dringlichkeit im Kontext einer einstweiligen Verfügung

Ein Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Celle (5 W 62/24) vom 21. Juni 2024 behandelt die Selbstwiderlegung der Dringlichkeit im Kontext einer einstweiligen Verfügung. Der Fall betrifft ein Autohaus, das gegen negative Online-Bewertungen eines ehemaligen Mitarbeiters vorging und die Dringlichkeit einer einstweiligen Verfügung geltend machte. Das OLG Celle musste entscheiden, ob die Antragstellerin durch ihr Verhalten die Dringlichkeit selbst widerlegt hatte.

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Unterlassungsgebot als Teil des Titels zur Löschung von Bewertungen

Ein Beschluss des Oberlandesgerichts Köln (15 W 40/24) vom 21. Mai 2024 befasst sich mit der Frage der Vollstreckung einer einstweiligen Verfügung, die eine Löschungsverpflichtung bezüglich einer Online-Rezension zum Gegenstand hat.

Das Gericht musste entscheiden, ob die Verpflichtung zur Löschung einer negativen Rezension auch das Gebot umfasst, künftig ähnliche Rezensionen zu unterlassen und ob ein Ordnungsgeld verhängt werden kann, wenn der Schuldner dieser Verpflichtung nicht nachkommt.

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